Steuerpflichtige erheben Einsprache nur gegen kantonale Einschätzung, nicht gegen Bundessteuerveranlagung: Einsprache für direkte Bundessteuer 2006 unwirksam, Nachbesteuerung nach Art. 151 DBG zu prüfen (Art. 132 Abs. 1 DBG)
- Datum
- 26.01.2016
- Geschäftsnummer
- 2C_393/2015
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 146 DBG Art. 147 DBG Art. 150 DBG Art. 151 DBG Art. 152 DBG Art. 153 DBG
Zusammenfassung
Das kantonale Steueramt Zürich veranlagte A.A.________ und B.A.________ für die direkte Bundessteuer 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 501'000.-- unter Aufrechnung der geldwerten Vorteile aus Mitarbeiteroptionen, die 2005 und 2006 zugeteilt worden waren. Die Steuerpflichtigen erhoben am 22. August 2013 Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid vom 23. Juli 2013 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2006, wobei sie beantragten, die Wertschriftenerträge aus den 2005 zugeteilten Optionen von der Einkommensbesteuerung auszunehmen. Streitig war, ob diese Einsprache auch die Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer vom 5. August 2013 umfasste. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich entschied, dass keine gültige Einsprache gegen die Bundessteuerveranlagung erhoben worden sei. Dagegen beschwerte sich das kantonale Steueramt beim Bundesgericht. Die Beschwerdegegner und die Vorinstanz beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die schriftliche Einsprache vom 22. August 2013 sich ausdrücklich nur auf den Einschätzungsentscheid vom 23. Juli 2013 bezog und keinerlei Bezug zur Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer vom 5. August 2013 enthielt. Auch die Bestätigung des kantonalen Steueramts vom 29. August 2013 bezog sich ausschliesslich auf die Staats- und Gemeindesteuern. Da der Einsprachewille aus der schriftlichen Eingabe hervorgehen muss und bei Zweifel eine Rückfrage erforderlich ist, die das Steueramt unterlassen hatte, konnte kein Einsprachewille für die direkte Bundessteuer angenommen werden. Damit erwuchs die Veranlagungsverfügung in Rechtskraft. Gleichwohl prüfte das Bundesgericht die Möglichkeit einer Nachbesteuerung gemäss Art. 151 Abs. 1 DBG, da die Veranlagung möglicherweise objektiv gesetzwidrig war, weil die geldwerten Vorteile aus allen drei Optionszuteilungen (2004–2006) hätten aufgerechnet werden müssen. Da die Vorinstanzen diese Frage nicht geprüft hatten und weitere Abklärungen zur Erfüllung der Bescheinigungs- und Deklarationspflichten nötig sind, wies das Bundesgericht die Sache an das kantonale Steuerrekursgericht zurück. Die Gerichtskosten wurden zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zur Hälfte den Beschwerdegegnern auferlegt, letztere unter solidarischer Haftung. Die Beschwerdegegner erhalten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.--. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil das Bundesgericht trotz fehlender Einsprache die Sachfrage der Nachbesteuerung nicht ausnahmslos ausschliesst, sondern die Vorinstanz zur vertieften Prüfung verpflichtet, was die Bedeutung der materiellen Rechtmässigkeit der Besteuerung unterstreicht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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