Direkte Bundessteuer: Absolute Verjährung tritt während Bundesgerichtsverfahren ein; Nichteintreten auf Nachsteuerfestsetzung (Art. 120 Abs. 4, Art. 152 Abs. 3 DBG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 II 169 · ATF 138 II 169 · DTF 138 II 169
- Datum
- 30.04.2012
- Geschäftsnummer
- BGE 138 II 169
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Steuerpflichtiger focht eine Nachsteuerverfügung für die direkte Bundessteuer der Periode 1995/96 an, nachdem die kantonale Rekurskommission seine Einsprache abgewiesen hatte. Im Verfahren vor dem Bundesgericht teilte er mit, dass die absolute Verjährungsfrist für diese Steuerperiode zwischenzeitlich abgelaufen sei. Strittig war, ob das Bundesgericht diese während des laufenden Verfahrens eingetretene Verjährung berücksichtigen muss oder ob sie durch das Novenverbot ausgeschlossen ist.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und stellt fest, dass das Recht zur Festsetzung der Nachsteuer für die direkte Bundessteuer 1995/96 verjährt ist.
Die absolute Verjährungsfrist nach Art. 152 Abs. 3 DBG betrug 15 Jahre und lief am 31. Dezember 2011 ab. Der angefochtene Entscheid der Steuerrekurskommission datierte vom 14. Dezember 2010, wurde aber erst am 5. Januar 2011 zugestellt, woraufhin der Beschwerdeführer am 4. Februar 2011 Beschwerde erhob. Die Verjährung trat somit nach dem kantonalen Urteil, aber vor der Rechtskraft ein.
Das Gericht entschied, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als ordentliches, devolutives und grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG) den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheids hemmt. Daher läuft die Verjährungsfrist im bundesgerichtlichen Verfahren weiter. Da die Verjährung im öffentlichen Recht von Amtes wegen zu beachten ist (Art. 120 Abs. 4 DBG), bedarf es keiner Einrede. Das Novenverbot (Art. 99 BGG) steht der Berücksichtigung nicht entgegen, da der Zeitablauf eine reine Rechtsfrage ist und keine neuen Tatsachenfeststellungen erfordert. Auch Art. 110 BGG erlaubt neue Rechtsvorbringen, wenn die Vorinstanz volle Kognition hatte.
Regeste
Art. 120 Abs. 4 und Art. 152 Abs. 3 DBG; direkte Bundessteuer; Veranlagungsverjährung; Eintritt der Verjährung während des bundesgerichtlichen Verfahrens. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als ein ordentliches, devolutives und grundsätzlich reformatorisches Rechtsmittel hemmt den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheids, weshalb die Veranlagungsverjährung im bundesgerichtlichen Verfahren weiterläuft. Die während des bundesgerichtlichen Verfahrens eingetretene Veranlagungsverjährung ist von Amtes wegen zu berücksichtigen (E. 3). Regeste Art. 120 al. 4 et art. 152 al. 3 LIFD; impôt fédéral direct; prescription du droit de taxer; survenance de la prescription durant la procédure devant le Tribunal fédéral. Le recours en matière de droit public est un moyen de droit ordinaire, dévolutif et en principe réformatoire qui empêche la décision attaquée d'entrer en force. Pour cette raison, le délai de prescription du droit de taxer continue à courir durant la procédure devant le Tribunal fédéral. La prescription du droit de taxer survenue en cours de procédure devant le Tribunal fédéral doit être prise en considération d'office (consid. 3). Regesto Art. 120 cpv. 4 e art. 152 cpv. 3 LIFD; imposta federale diretta; prescrizione del diritto di tassare; intervento della prescrizione durante la procedura davanti al Tribunale federale. Quale rimedio ordinario, devolutivo e di regola riformatorio, il ricorso in materia di diritto pubblico impedisce alla decisione impugnata di crescere in giudicato. Per questo motivo, il termine di prescrizione del diritto di tassare continua a decorrere anche durante la procedura davanti al Tribunale federale. Il sopraggiungere della prescrizione del diritto di tassare nel corso della procedura davanti al Tribunale federale dev'essere preso in considerazione d'ufficio (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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