Justizze.

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Justizze. Art. 153a DBG

Bundesgericht

Überlebender Ehegatte hinterzieht Vermögen in Liechtenstein: Vereinfachte Nachbesteuerung nach Tod der Ehefrau scheitert, weil er selbst Täter der Hinterziehung ist (Art. 153a DBG)

Datum
03.05.2016
Geschäftsnummer
2C 790/2015
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 152 DBG Art. 153a DBG Art. 203bis StG Art. 203bis StG/SG Art. 53a StHG Art. 73 StHG Art. 221 ZGB Art. 222 ZGB

Zusammenfassung

Ein Steuerpflichtiger eröffnete in Liechtenstein zwei Konten auf seinen Namen und deklarierte sie über Jahre nicht in seinen Steuererklärungen. Er und seine verstorbene Ehefrau hatten einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen, durch den sie den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft gewählt hatten. Nach dem Tod seiner Ehefrau offenbarte er die bisher nicht deklarierten Vermögenswerte und wurde für die Jahre 2002 bis 2010 zur Nachsteuer veranlagt. Er beantragte, die Hälfte der hinterzogenen Vermögenswerte – jene, die seiner verstorbenen Ehefrau zuzurechnen seien – nur für drei Jahre nachzubesteuern, gestützt auf die Regelung über die vereinfachte Nachbesteuerung von Erben. Das kantonale Verwaltungsgericht wies dies zurück. Der Steuerpflichtige erhob Beschwerde an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Konten allein auf seinen Namen eröffnet hatte, sich gegenüber der Bank wiederholt als wirtschaftlich Berechtigter und als für eigene Rechnung Handelnder bezeichnet hatte und auch bei der Gründung einer Familienstiftung im Jahr 2007 als Erstbegünstigter und wirtschaftlich Berechtigter genannt wurde. Damit war er allein für die Hinterziehung dieser Vermögenswerte verantwortlich. Jeder Ehegatte begründet ein eigenes Steuerrechtsverhältnis und ist nur für seine eigenen Steuerfaktoren deklarationspflichtig; die ehegüterrechtliche Einordnung als Gesamtgut ändert daran nichts. Da der Beschwerdeführer selbst die Steuerhinterziehung begangen hat, kann er sich nicht auf die vereinfachte Nachbesteuerung nach Art. 153a Abs. 1 DBG berufen, die ausschliesslich Erben vorsieht, die an der Hinterziehung des Erblassers nicht mitgewirkt haben. Die Nachsteuer ist daher nicht für drei, sondern für zehn Jahre gemäss Art. 152 Abs. 1 DBG zu erheben. Dasselbe gilt für die Staats- und Gemeindesteuern, da Art. 203bis StG/SG im Wesentlichen mit Art. 153a DBG übereinstimmt. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 5'000.--. Die Entscheidung klärt endgültig, dass die vereinfachte Nachbesteuerung nicht für den überlebenden Ehegatten greift, wenn dieser selbst die Hinterziehung begangen hat – auch bei Gütergemeinschaft.

Regeste

Nachsteuer; Direkte Bundessteuer 2002 - 2010 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.