Steuerpflichtiger mit beschränkter Steuerpflicht in Zürich verlangt Anerkennung von Geschäftsverlusten aus dominikanischem Hotelbetrieb: Kein Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit und des Verlusts, Schätzung unzulässig (Art. 27 Abs. 1 StG)
- Datum
- 06.02.2019
- Geschäftsnummer
- 2C_295/2018
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 82 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 27 DBG Art. 126 DBG Art. 130 DBG Art. 18 StG Art. 27 StG Art. 7 StHG Art. 10 StHG Art. 42 StHG Art. 46 StHG Art. 73 StHG
Zusammenfassung
Ein Steuerpflichtiger mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Dominikanischen Republik betrieb dort ein Hotel- und Ferienresort und war im Kanton Zürich beschränkt steuerpflichtig. Er deklarierte für die Steuerperiode 2011 einen ausländischen Geschäftsverlust und beantragte dessen Berücksichtigung beim steuerbaren Einkommen. Das kantonale Steueramt lehnte den Verlustabzug ab, das Steuerrekursgericht und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiesen die dagegen erhobenen Rechtsmittel ab. Der Steuerpflichtige erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Verlust festzustellen oder zu schätzen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die volle Beweislast für die steuermindernden Tatsachen trug, insbesondere für das Vorliegen eines Geschäftsverlusts aus selbständiger Erwerbstätigkeit, dessen geschäftsmässige Begründetheit und seinen Umfang. Die von ihm eingereichte notariell beglaubigte Jahresrechnung genügte nicht, da sie die inhaltliche Richtigkeit nicht bestätigte und keine geschäftsfallbezogenen Belege enthielt. Die vorgelegten Dokumente zu einem privaten Bankkonto waren untauglich, um den Zusammenhang der Transaktionen mit der behaupteten Geschäftstätigkeit oder den Verlust nachzuweisen. Da der Grundtatbestand – das Vorliegen eines geschäftsmässig begründeten Verlusts – nicht bewiesen wurde, kam eine Schätzung nach Art. 139 Abs. 2 StG (L31) und Art. 46 Abs. 3 StHG (L29) nicht in Betracht; eine Schätzung setzt voraus, dass der Grundtatbestand gewiss ist und nur die quantitative Bemessung fehlt. Auch die Rüge der Willkür war unzureichend begründet und verletzte die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG (L13). Die Beschwerde wurde daher in allen Teilen abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 6'000.00 nach Art. 66 Abs. 1 BGG (L9), Parteientschädigungen sind nicht geschuldet nach Art. 68 Abs. 1 BGG (L10). Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Anwendung der Beweislastregeln bei ausländischen Geschäftsverlusten im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht und klärt, dass eine notarielle Beglaubigung allein keinen ausreichenden Nachweis darstellt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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