Eidgenössische Steuerverwaltung klagt gegen Untersagung der Übermittlung von Steuererklärungen im Amtshilfeverfahren CH-FR: Übermittlung zur Prüfung der Verrechnungspreispolitik voraussichtlich erheblich (Art. 28 Abs. 1 DBA CH-FR)
- Datum
- 15.06.2022
- Geschäftsnummer
- 2C 282/2021
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 83 BGG Art. 84 BGG Art. 84a BGG Art. 95 BGG Art. 28 DBA Art. 58 DBG Art. 3 StAhiG Art. 7 StAhiG Art. 24 StHG
Zusammenfassung
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das die Übermittlung der Steuererklärungen einer schweizerischen Gesellschaft an die französische Steuerbehörde untersagt hatte. Die französische Behörde hatte im Rahmen einer Steuerkontrolle der französischen Tochtergesellschaft um diese Unterlagen gebeten, um die Angemessenheit der Verrechnungspreise zwischen den beiden Konzerngesellschaften zu prüfen. Die schweizerische Gesellschaft argumentierte, die Steuererklärungen hätten keinen zusätzlichen Informationsmehrwert gegenüber den bereits zu übermittelnden Jahresabschlüssen und seien wegen ihrer Komplexität für die französische Behörde schwer interpretierbar.
Das Bundesgericht hob die Untersagung der Übermittlung der Steuererklärungen auf und stellte fest, dass diese Unterlagen voraussichtlich erheblich sind. Die Steuererklärungen der schweizerischen Gesellschaft enthalten Informationen zu den Verrechnungspreisen, da diese über den handelsrechtlichen Gewinn – der gemäss Massgeblichkeitsprinzip Grundlage des steuerlichen Gewinns ist – in die Steuererklärung eingehen. Die vorliegende Gruppenstruktur, bei der die schweizerische Gesellschaft die französische Tochter mit Materialien beliefert und dafür interne Preise verrechnet, stellt einen klaren Zusammenhang zwischen dem im Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt (Prüfung der Verrechnungspreispolitik) und den geforderten Steuererklärungen her. Für die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist es nicht erforderlich, dass die Steuererklärungen einen zusätzlichen Informationsmehrwert gegenüber anderen zu übermittelnden Unterlagen wie den Jahresabschlüssen aufweisen; entscheidend ist allein der sachliche Zusammenhang mit dem Ersuchen. Auch die mögliche Komplexität der Steuererklärungen oder die Gefahr von Fehlinterpretationen durch die französische Behörde sind für die Plausibilitätskontrolle der ESTV nicht massgeblich: Diese beschränkt sich darauf, zu prüfen, ob ein Zusammenhang zwischen den verlangten Informationen und der Untersuchung besteht, nicht darauf, ob die ersuchende Behörde die Informationen tatsächlich auswerten kann. Das Bundesgericht stützt seine Entscheidung auf Art. 28 Abs. 1 Satz 1 des DBA CH-FR, das den Austausch aller Informationen vorsieht, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung des innerstaatlichen Steuerrechts voraussichtlich erheblich sind, sowie auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip, das der ESTV gebietet, sich grundsätzlich auf die Angaben der französischen Behörde zu verlassen. Die Beschwerde der ESTV wurde daher gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im betreffenden Teil aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Gerichtskosten von 5'000.-- wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieses Urteil klärt erstmals abschliessend, dass Steuererklärungen im Rahmen von Verrechnungspreisprüfungen grundsätzlich übermittelt werden dürfen, und setzt damit eine wegweisende Rechtsprechung für zahlreiche gleichartige Amtshilfeverfahren.
Regeste
Amtshilfe DBA (CH-FR) | Rechtshilfe und Auslieferung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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