Juristische Person klagt gegen Herausgabe von Vermögenswerten zur Tilgung einer Ersatzforderung: Art. 74a IRSG erfasst Ersatzforderung nicht, Entscheid teilweise aufgehoben (Art. 74a IRSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 IV 376 · ATF 149 IV 376 · DTF 149 IV 376
- Datum
- 21.04.2023
- Geschäftsnummer
- 1C_624/2022
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 84 BGG Art. 29 BV Art. 2 IRSG Art. 74a IRSG Art. 33a IRSV
Zusammenfassung
Die A.________ Inc., eine Off-Shore-Gesellschaft mit Sitz auf den Bahamas, beschwerte sich beim Bundesgericht gegen einen Teilentscheid des Bundesstrafgerichts, mit dem dieser ihre Beschwerde gegen eine Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich abgewiesen hatte. Die Verfügung ordnete die Herausgabe von zwei Beträgen von ihrem Bankkonto zugunsten Belgiens an: einmal EUR 3'080'225.50 zur Einziehung und einmal EUR 1'492'896.80 zur Tilgung einer Ersatzforderung des belgischen Staats gegen ihren wirtschaftlich Berechtigten E.B.________. Die Beschwerdeführerin rügte unter anderem, dass Art. 74a IRSG die Herausgabe von Vermögenswerten zur Tilgung einer Ersatzforderung nicht umfasse, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei und dass ein Durchgriff auf sie rechtsmissbräuchlich sei. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die Herausgabe zur Tilgung der Ersatzforderung nach schweizerischem Recht zulässig ist.
Das Bundesgericht hob den angefochtenen Teilentscheid des Bundesstrafgerichts teilweise auf, soweit er die Herausgabe des Betrags von EUR 1'492'896.80 zur Tilgung der Ersatzforderung des belgischen Staats bestätigte. Es stellte fest, dass der klare Wortlaut von Art. 74a IRSG Ersatzforderungen nicht erfasst und dass kein triftiger Grund für eine Auslegung entgegen diesem Wortlaut oder für die Annahme einer zu füllenden Gesetzeslücke vorliegt. Die Vorinstanz hatte fälschlich angenommen, dass eine Lücke bestehe, die durch richterliche Rechtsfortbildung geschlossen werden könne; das Bundesgericht verwies darauf, dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheide durch Koordination der Verfahren verringert werden könne und dass der Ausschluss eines staatlichen Vorzugsrechts allgemein gelte, nicht nur zum Schutz schweizerischer Gläubiger. Zudem verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, indem sie auf deren Antrag vom 24. August 2022 zur Berücksichtigung des Umrechnungskurses nicht einging; dieser Mangel wurde jedoch durch das Bundesgericht geheilt, da der Antrag nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht worden war und daher unzulässig war. Die Sache wurde im Umfang der Ersatzforderung ans Bundesamt für Justiz überwiesen, das für Exequaturverfahren zuständig ist, und zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ans Bundesstrafgericht zurückgewiesen. Die Gerichtskosten wurden zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt und ihr die Hälfte einer angemessenen Parteientschädigung zugesprochen.
Die entscheidenden Gründe waren der klare Wortlaut von Art. 74a IRSG, der Ersatzforderungen nicht umfasst, die fehlende gesetzgeberische Absicht, diese einzubeziehen, wie aus den Gesetzgebungsmaterialien hervorgeht, und die Unvereinbarkeit einer solchen Auslegung mit den Grundsätzen des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts. Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person ohne Geschäftstätigkeit, die ausschliesslich mit deliktisch erlangten Geldern alimentiert wurde und deren wirtschaftliche Berechtigung bei E.B.________ liegt. Der Antrag zur Umrechnung war unzulässig, weil er nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingereicht wurde.
Die carrying norms waren Art. 74a IRSG in seinen Absätzen 1 bis 4 sowie Art. 33a IRSV, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 105 IRSG. Das Bundesgericht stützte seine Entscheidung auf die systematische und teleologische Auslegung des Gesetzes, die Berücksichtigung der Rechtsprechung und die Beachtung des Legalitätsprinzips im Bereich der internationalen Rechtshilfe.
Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden entsprechend dem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin geregelt: ihr wurde die Hälfte der Gerichtskosten auferlegt und ihr die Hälfte einer angemessenen Parteientschädigung zugesprochen.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strikte Auslegung des klaren Wortlauts von Art. 74a IRSG bestätigt und klargestellt hat, dass Ersatzforderungen nicht unter diese Bestimmung fallen, sondern einem Exequaturverfahren nach Art. 94 ff. IRSG unterliegen müssen – ein Grundsatz, der für alle Fälle der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen gilt, in denen ein ausländischer Staat eine Ersatzforderung geltend macht.
Regeste
a Art. 2 IRSG; Rechtshilfeausschlussgrund des Ordre public. Inhalt und Geltung des Ordre-public-Vorbehalts in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Anforderungen an den Beweis und an die Intensität der Prüfung durch die schweizerischen Rechtshilfebehörden. Schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Zugang zum Gericht als Bestandteil des (nationalen und internationalen) Ordre public verneint (E. 3). Regeste b Art. 74a und Art. 94 ff. IRSG; Rechtshilfe in Strafsachen zur Vollstreckung einer Ersatzforderung. Ersatzforderungen werden von Art. 74a IRSG nicht erfasst. Stattdessen ist ein Verfahren zur Vollstreckung von Strafentscheiden nach Art. 94 ff. IRSG durchzuführen (E. 6). Regeste a Art. 2 EIMP; motif d'exclusion de l'ordre public. Contenu et validité de la réserve de l'ordre public dans l'entraide judiciaire internationale en matière pénale. Exigences en matière de preuve et intensité de l'examen par les autorités suisses d'entraide judiciaire. Violation grave du droit d'accès à un tribunal en tant que composante de l'ordre public (national et international) niée (consid. 3). Regeste b Art. 74a et art. 94 ss EIMP; entraide judiciaire en matière pénale en vue de l'exécution d'une créance compensatrice. Les créances compensatrices ne sont pas couvertes par l'art. 74a EIMP. En lieu et place, une procédure d'exécution des décisions pénales doit être menée, conformément aux art. 94 ss EIMP (consid. 6). Regesto a Art. 2 AIMP; motivo di esclusione dell'ordine pubblico nell'ambito dell'assistenza giudiziaria. Contenuto e validità della riserva dell'ordine pubblico nell'assistenza internazionale in materia penale. Esigenze in materia di prove e intensità dell'esame da parte delle autorità svizzere dell'assistenza giudiziaria. Negata una violazione grave del diritto d'accesso a un tribunale quale componente dell'ordine pubblico (nazionale e internazionale) (consid. 3). Regesto b Art. 74a e art. 94 segg. AIMP; assistenza in materia penale in vista dell'esecuzione di un risarcimento equivalente. I risarcimenti equivalenti non rientrano nell'ambito dell'art. 74a AIMP. Dev'essere invece attuato un procedimento di esecuzione di sentenze penali secondo gli art. 94 segg. AIMP (consid. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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