Kontoinhaber rügt fehlende Akteneinsicht und Unzulässigkeit der Rechtshilfe an Israel: Gehörsverletzung und Sachverhaltsvorwurf werden zurückgewiesen, Herausgabe der Bankunterlagen bestätigt (Art. 80b IRSG)
- Datum
- 15.03.2021
- Geschäftsnummer
- RR.2020.209
- Abteilung
- CH_BSTG_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 84 BGG Art. 1 EUeR Art. 2 EUeR Art. 5 EUeR Art. 14 EUeR Art. 15 EUeR Art. 19 EUeR Art. 1 IRSG Art. 2 IRSG Art. 3 IRSG Art. 12 IRSG Art. 16 IRSG Art. 17 IRSG Art. 21 IRSG Art. 25 IRSG Art. 28 IRSG Art. 64 IRSG Art. 74 IRSG Art. 79 IRSG Art. 80b IRSG Art. 80c IRSG Art. 80e IRSG Art. 80h IRSG Art. 80k IRSG Art. 80o IRSG Art. 3 IRSV Art. 9a IRSV Art. 10 IRSV Art. 24 IRSV Art. 24 StHG Art. 14 VStrR Art. 26 VwVG
Zusammenfassung
Ein Kontoinhaber erhob Beschwerde gegen die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft, mit der diese einem israelischen Rechtshilfeersuchen um Herausgabe von Bankunterlagen entsprochen hatte. Er rügte mehrfache Verletzungen seines rechtlichen Gehörs, insbesondere die Verweigerung der Akteneinsicht in das erste, zurückgezogene Rechtshilfeersuchen sowie in Korrespondenz mit den israelischen Behörden, die Schwärzung des zweiten Rechtshilfeersuchens und die Nichtbeiziehung weiterer Dokumente. Ferner wandte er ein, der Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersuchen sei widersprüchlich und falsch, die doppelte Strafbarkeit sei nicht gegeben, die Rechtshilfemassnahme sei unverhältnismässig, das israelische Verfahren weise schwere Mängel auf und die Schlussverfügung verletze das Spezialitätsprinzip. Der Beschwerdeführer verlangte zudem eine besondere Geheimhaltungsbedingung für die herauszugebenden Informationen.
Die Beschwerdekammer wies sämtliche Rügen des Beschwerdeführers zurück. Sie stellte fest, dass er als Kontoinhaber der edierten Bankunterlagen beschwerdelegitimiert war und die Beschwerde gegen die Schlussverfügung fristgerecht erhoben worden war. Die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 3. Mai 2019 und 10. März 2020 betreffend das erste, zurückgezogene Rechtshilfeersuchen vom 27. Mai 2018 war jedoch nicht fristgerecht erhoben und deshalb nicht mehr zu prüfen. Die Verweigerung der Akteneinsicht in dieses bereits abgeschlossene Verfahren war daher nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde. Die Schwärzung einzelner Passagen des zweiten Rechtshilfeersuchens erfolgte zur Anonymisierung anderer Betroffener und zur Abwehr einer Kollusionsgefahr und stellte keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts dar. Der Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeersuchen enthielt keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche, die den Vorwurf sofort entkräftet hätten; vielmehr ermöglichte die detaillierte Darstellung der Geschäftstätigkeiten der Offshore-Gesellschaften, der systematischen Verschleierung der Verbindungen zur israelischen H. Ltd. und der wahrheitswidrigen Erklärungen des Wirtschaftsprüfers die Annahme eines Abgabebetrugs gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG. Die verlangten Bankunterlagen standen im direkten Zusammenhang mit diesem Sachverhalt und waren potentiell erheblich für das israelische Strafverfahren, so dass keine unzulässige Beweisausforschung vorlag. Der Beschwerdeführer hatte nicht glaubhaft gemacht, dass das israelische Verfahren die Minimalgarantien der EMRK oder des UNO-Pakts II verletzte, weshalb ein Ausschluss der Rechtshilfe gemäss Art. 2 IRSG nicht gerechtfertigt war. Die beantragte personelle Einschränkung des Spezialitätsprinzips war vom Prinzip nicht erfasst, und für die geforderte Geheimhaltungsbedingung fehlte jede gesetzliche oder staatsvertragliche Grundlage.
Die Beschwerdekammer stützte ihre Entscheidung auf zahlreiche Normen des Rechtshilfegesetzes (IRSG), der dazugehörigen Verordnung (IRSV), des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR), des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Steuersachen (IRSG), des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) sowie des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG). Sie verwies insbesondere auf Art. 80b IRSG für das Akteneinsichtsrecht, auf Art. 18–24 EUeR für die Voraussetzungen des Rechtshilfeersuchens, auf Art. 3 Abs. 3 IRSG für den Fiskalvorbehalt, auf Art. 2 IRSG für die Menschenrechtsklausel und auf Art. 63 VwVG für die Kostenfolgen.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– wurde dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Prüfung der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen bestätigt und klarmacht, dass die Schweiz nicht die Tatsachenfeststellung des ausländischen Verfahrens übernimmt, sondern lediglich prüft, ob hinreichende Verdachtsmomente für eine rechtshilfefähige Tat vorliegen.
Regeste
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Israel. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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