Steuerpflichtige Gesellschaften verlangen Zustellung der Akten an ihren Anwalt im Hinterziehungsverfahren: Kein gesetzlicher oder verfassungsrechtlicher Anspruch auf Aktenzustellung (Art. 114 DBG)
- Datum
- 11.03.2019
- Geschäftsnummer
- 2C_181/2019
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 5 BV Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 36 BV Art. 128 BV Art. 190 BV Art. 2 DBG Art. 112 DBG Art. 114 DBG Art. 135 DBG Art. 142 DBG Art. 146 DBG Art. 174 DBG Art. 175 DBG Art. 182 DBG Art. 186 DBG Art. 187 DBG Art. 188 DBG Art. 2 DSG Art. 8 DSG Art. 6 EMRK Art. 134 StG Art. 161 StG Art. 39 StHG Art. 41 StHG Art. 55 StHG Art. 56 StHG Art. 73 StHG Art. 102 StPO Art. 24 VRG/SO
Zusammenfassung
Drei steuerpflichtige Gesellschaften beantragten beim Kanton Solothurn die Zusendung der vollständigen Akten ihres laufenden Steuerhinterziehungsverfahrens an ihren im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt. Das Steueramt lehnte dies ab und bot lediglich die Einsichtnahme in seinen Räumlichkeiten an. Die Gesellschaften erhoben dagegen Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht Solothurn, das ihre Anträge ablehnte. Sie legten daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein und verlangten die Aufhebung der Entscheide sowie die Anweisung an das Steueramt, die Akten zuzustellen. Sie rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Gleichheitsgrundsatzes.
Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab. Es stellte fest, dass kein gesetzlicher Anspruch auf Zustellung der Akten an einen Rechtsanwalt besteht, da Art. 114 DBG nur ein Recht auf Einsichtnahme am Amtssitz vorsieht und die einschlägige Rechtsprechung dies bestätigt. Auch verfassungsrechtlich ergibt sich kein Anspruch auf Aktenzustellung, denn das Recht auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst nicht zwangsläufig die Zustellung, sondern nur die Möglichkeit, die Akten einzusehen – sei es am Ort der Behörde oder, wo Praxis dies vorsieht, auch im Büro des Anwalts. Der Gleichheitsgrundsatz gemäss Art. 8 Abs. 1 BV wird nicht verletzt, weil die unterschiedliche Behandlung von Anwälten und Privatpersonen sachlich gerechtfertigt ist und die bloße Praxis der Zustellung an Anwälte keinen absoluten Anspruch schafft. Zudem richtet sich das direktsteuerliche Hinterziehungsverfahren nach Art. 182 Abs. 3 DBG nicht nach der Strafprozessordnung, sondern nach den Regeln des Veranlagungsverfahrens, weshalb analoge Anwendungen der StPO (wie Art. 102 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht zulässig sind. Auch die Verweigerung einer mündlichen Verhandlung verstösst nicht gegen Art. 41 Abs. 1 StHG und Art. 135 Abs. 1 Satz 2 DBG, da der Sachverhalt unbestritten war und nur eine reine Rechtsfrage zu entscheiden war. Die Beschwerden sind daher unbegründet. Die Kosten des Verfahrens von insgesamt Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die langjährige Rechtsprechung zur begrenzten Reichweite des Akteneinsichtsrechts im Steuerstrafverfahren bestätigt und klarmacht, dass die Zustellung der Akten an den Anwalt keine verfassungsrechtliche Mindestgarantie darstellt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.