Gesetzesartikel
Art. 66 ZStV – Prüfung des Gesuchs
1 Entscheid, in dem Art. 66 ZStV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.