Kubanischer Staatsangehöriger mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz beantragt Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz Sozialhilfebezug: Beschwerde wegen ungenügender Begründung und unzulässiger Noven nicht zugelassen (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Datum
- 31.01.2019
- Geschäftsnummer
- 2C_116/2019
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein kubanischer Staatsangehöriger, der seit 2003 in der Schweiz lebt und nach einer Ehe mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, beantragte die Verlängerung dieser Bewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte dies ab und verfügte seine Wegweisung, weil er seit November 2013 Sozialhilfe bezog. Der Rekurs an die Sicherheitsdirektion blieb erfolglos, und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde gegen diesen Entscheid ab. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verlangen oder alternativ eine Härtefallbewilligung oder vorläufige Aufnahme zu erwirken.
Das Bundesgericht entschied, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil diese unzulässig ist. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, da der Beschwerdeführer jegliche gezielte Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts unterlässt. Insbesondere widerspricht er den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz über seine Sozialhilfeabhängigkeit und seine Bindungen zur Schweiz, ohne deren qualifizierte Unrichtigkeit darzulegen. Zudem legt er unzulässige Noven vor – einen Arbeitsvertrag vom 8. Januar 2019 und eine Bestätigung vom 12. Dezember 2018 über die Ablösung von der Sozialhilfe –, die gemäss Art. 99 BGG grundsätzlich unzulässig sind und nichts an der Rechtsfehlerfreiheit des Vorinstanzentscheids ändern. Ferner ist die Beschwerde gegen eine anspruchslose Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG unzulässig gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, und die Beschwerde gegen die vorläufige Aufnahme ist unzulässig gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG), und die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung der Begründungspflicht und der Novenregel im Bundesgerichtsverfahren, insbesondere bei Beschwerden gegen Entscheide über Aufenthaltsbewilligungen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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