Kolumbianischer Staatsangehöriger nach Scheidung verliert Aufenthaltsbewilligung: Nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG verneint, weil Ehegemeinschaft unter drei Jahre dauerte und Konkubinat noch nicht eheähnlich gelebt wurde
- Datum
- 31.05.2023
- Geschäftsnummer
- 2C_10/2023
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 50 AIG Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 100 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 116 BGG Art. 13 BV Art. 8 EMRK
Zusammenfassung
Ein kolumbianischer Staatsangehöriger, der 2016 in die Schweiz einreiste und 2016 eine Schweizerin heiratete, beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, das seine Beschwerde gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung abgewiesen hatte. Er machte geltend, er habe Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung als nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sowie aufgrund einer neuen Konkubinatsbeziehung, die einen Verstoss gegen Art. 13 BV und Art. 8 EMRK begründe. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Ehegemeinschaft spätestens im Oktober 2019 endete, die neue Beziehung seit Mai 2020 bestehe und die Wiedereingliederung in Kolumbien zumutbar sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es stellte fest, dass die Ehegemeinschaft spätestens im Oktober 2019 endete, sodass die Ehedauer unter den für einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erforderlichen drei Jahren blieb; ein gegenseitiger Ehewille war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführer konnte daher keinen Anspruch auf Fortdauer des Aufenthaltsanspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geltend machen. Auch ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG lag nicht vor: Die Wiedereingliederung in Kolumbien war dem jungen und gesunden Beschwerdeführer zumutbar, obwohl er sich dort seit zwanzig Jahren nicht mehr aufgehalten hatte; er verfügte über Familienkontakte (Mutter, Tochter, Bruder) und war mit Sprache und Kultur vertraut. Seine gelungene Integration in der Schweiz – etwa durch den Aufbau einer Tanz- und Akrobatikschule – begründete nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. Die neue Konkubinatsbeziehung, die seit Mai 2020 bestand und zum Zeitpunkt des Vorinstanzurteils rund zweieinhalb Jahre gedauert hatte, erfüllte die Voraussetzungen für einen eheähnlichen Zusammenlebensverhältnis nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK noch nicht; der am 21. April 2021 geschlossene Konkubinatsvertrag sah zwar eine hälftige Kostenverteilung vor, enthielt aber keine besonders vertiefte Übernahme gegenseitiger Verantwortung. Die Vorinstanz hatte zudem den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig festgestellt, sodass das Bundesgericht daran gebunden war. Das Bundesgericht trat ferner nicht auf die Anträge betreffend eine Ermessensbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 VZAE und auf eine längere Ausreisefrist ein, da diese Fragen ausgeschlossen sind vom ordentlichen Rechtsmittel nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Entscheidung präzisiert die Anforderungen an die Dauer und Tiefe eines Konkubinats für den Schutz nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK im Ausländerrecht und bekräftigt die strikte Auslegung des nachehelichen Härtefalls nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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