Fahrer überschreitet innerorts Höchstgeschwindigkeit um über 70 km/h und verursacht Unfall mit Verletzten: Zwei Jahre Warnungsentzug bleibt trotz neuer milderer Regelung zur Strafandrohung (Art. 16c Abs. 2 lit. a bis SVG)
- Datum
- 14.03.2025
- Geschäftsnummer
- 1C 158/2024
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 9 BV Art. 15d SVG Art. 16c SVG Art. 16d SVG Art. 90 SVG Art. 102 SVG
Zusammenfassung
Ein Fahrer wurde wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig gesprochen, nachdem er am 9. Februar 2019 innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 71 km/h überschritten hatte und dadurch einen Unfall mit drei Verletzten verursachte. Das Bezirksgericht Kreuzlingen verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, ohne schriftliche Begründung zu erstellen; der Fahrer verzichtete auf eine Begründung und legte kein Rechtsmittel ein. Das Strassenverkehrsamt entzog ihm daraufhin den Führerausweis für 24 Monate. Gegen diesen Entscheid erhob er Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte eine Reduktion auf zwölf Monate unter Berufung auf die seit 1. Oktober 2023 geltende mildere Regelung des Strassenverkehrsgesetzes, insbesondere Art. 90 Abs. 3ter SVG und Art. 16c Abs. 2 lit. a bis SVG.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den zweijährigen Warnungsentzug. Es stellt fest, dass die Vorinstanzen zu Recht auf die tatsächlichen Feststellungen des strafrechtlichen Urteils vom 9. Juni 2022 abgestellt haben, da der Beschwerdeführer im Strafverfahren seine Verteidigungsrechte nicht geltend machte und auch im verkehrspsychologischen Gutachten vom 15. November 2022 die gefahrene Geschwindigkeit von 121 km/h als nachvollziehbar anerkannte. Der Grundsatz der lex mitior gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist zwar anwendbar, doch führt die neue Regelung Art. 90 Abs. 3ter SVG nicht automatisch zu einer Reduktion der Entzugsdauer: Art. 16c Abs. 2 lit. a bis SVG sieht lediglich eine Möglichkeit vor, die Mindestentzugsdauer von zwei Jahren um bis zu zwölf Monate zu reduzieren, wenn eine Strafe unter einem Jahr ausgesprochen wird – dies ist jedoch keine zwingende Pflicht. Angesichts der besonders krassen Missachtung der Höchstgeschwindigkeit, der Verwirklichung der Gefährdung durch den Unfall mit drei Verletzten, der nächtlichen Lichtverhältnisse, der schlechten Strassenverhältnisse und der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers rechtfertigt sich keine Reduktion. Die Mindestentzugsdauer von zwei Jahren bleibt daher auch nach den neuen Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes bundesrechtskonform.
Die Entscheidung stützt sich auf Art. 105 BGG (Sachverhaltsfeststellung), Art. 106 Abs. 1 und 2 BGG (Anwendung des Rechts von Amtes wegen und Rügepflicht), Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (Begründungspflicht), Art. 95 lit. a BGG (Verletzung von Bundesrecht), Art. 97 Abs. 1 BGG (Willkür-Rüge), Art. 16c Abs. 2 lit. a bis SVG (Mindestentzugsdauer), Art. 90 Abs. 3ter SVG (Ersttäter-Regelung), Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG (Massive Geschwindigkeitsüberschreitung), Art. 102 Abs. 1 SVG (Warnungsentzug), Art. 2 Abs. 2 StGB (lex mitior), Art. 82 Abs. 2 StPO (Verzicht auf Begründung), Art. 9 BV (Willkürverbot) sowie Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG und Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG (verkehrspsychologisches Gutachten).
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die Einführung von Art. 90 Abs. 3ter SVG zwar den Ermessensspielraum bei der Strafzumessung für Ersttäter erweitert, aber keineswegs automatisch zu einer Reduktion des Warnungsentzugs führt – vielmehr bleibt die Mindestentzugsdauer von zwei Jahren grundsätzlich bestehen, sofern die konkreten Umstände keine mildernde Würdigung rechtfertigen.
Regeste
Warnungsentzug | Strassenbau und Strassenverkehr
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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