Taxifahrer verursacht Auffahrunfall auf Autobahn und bringt entscheidenden Entlastungsgrund erst im Administrativverfahren vor: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Führerausweisentzug abgelehnt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG)
- Datum
- 12.01.2017
- Geschäftsnummer
- 1C 503/2016
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 93 BGG Art. 98 BGG Art. 29 BV Art. 16b SVG Art. 31 SVG Art. 90 SVG
Zusammenfassung
Ein Taxifahrer verursachte am 7. November 2015 im Reussporttunnel einen Auffahrunfall und wurde daraufhin mit rechtskräftigem Strafbefehl wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs verurteilt. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern entzog ihm daraufhin den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens für zwei Jahre, und entzog einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeführer beantragte beim Kantonsgericht Luzern die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, was dieses mit Verfügung vom 27. September 2016 ablehnte. Dagegen erhob er eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung dieser Verfügung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Strassenverkehrsamt und das Kantonsgericht schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer den entscheidenden Entlastungsgrund – das plötzliche und unerwartete Einbiegen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs in seine Spur – erst am 9. August 2016 im Administrativverfahren vorbrachte, obwohl er bereits am 17. November 2015 von der Polizei befragt worden war und der Strafbefehl vom 9. Dezember 2015 unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Damit war die Administrativbehörde an die im Strafbefehl festgestellten Tatsachen gebunden, und ein Abweichen war nicht gerechtfertigt, da keine erheblichen Zweifel an deren Richtigkeit bestanden. Zudem hatte der Beschwerdeführer bereits mehrfach schwere oder mittelschwere Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen, darunter zwei Führerausweisentzüge wegen Geschwindigkeitsüberschreitung im Innerortsbereich und einen einmonatigen Entzug wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs auf der Autobahn mit Unfallfolge. Angesichts dieses wiederholten Verhaltens und des Sachschadens von Fr. 28'000.-- war die Beurteilung als mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und die Anwendung der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der Fahrungeeignetheit nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG sachgerecht. Die Interessenabwägung zugunsten der Verkehrssicherheit gemäss Art. 29 Abs. 2 BV war ebenfalls nicht willkürlich, da die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollstreckung des Führerausweisentzugs die privaten Interessen des Beschwerdeführers als Taxifahrer überwogen. Die Beschwerde war daher unbegründet. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), und eine Parteientschädigung wurde verneint (Art. 68 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strikte Bindung der Administrativbehörde an rechtskräftige strafrechtliche Feststellungen und die hohe Hürde für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Sicherungsmassnahmen im Strassenverkehrsrecht.
Regeste
Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung | Strassenbau und Strassenverkehr
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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