76-jährige Fahrerin verursacht innerhalb von zwei Jahren drei Unfälle, darunter Selbstunfall mit Schwindelangabe: vorsorglicher Führerausweisentzug zur verkehrsmedizinischen Abklärung rechtmäßig (Art. 30 VZV)
- Datum
- 09.06.2016
- Geschäftsnummer
- 1C 47/2016
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 93 BGG Art. 98 BGG Art. 15d SVG Art. 16 SVG Art. 16d SVG Art. 28a VZV Art. 30 VZV
Zusammenfassung
Eine 76-jährige Fahrerin beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung des Entscheids des Zürcher Verwaltungsgerichts, das ihre Beschwerde gegen den vorsorglichen Entzug ihres Führerausweises durch das Strassenverkehrsamt Zürich abgewiesen hatte. Der Entzug erfolgte zur Abklärung ihrer Fahreignung nach drei Unfällen innerhalb von zwei Jahren, darunter ein Selbstunfall mit Schwindelangabe bei 0,57 Promille Alkohol. Die Beschwerdeführerin legte einen ärztlichen Fahreignungsbericht sowie TCS-Kurs- und Fahrtestbestätigungen vor, um die Zweifel an ihrer Fahreignung zu widerlegen. Streitig war, ob diese Unterlagen die gesetzlichen Anforderungen an eine verkehrsmedizinische Abklärung erfüllen und ob der Entzug rechtlich zulässig war.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die drei Unfälle innerhalb von zwei Jahren – darunter ein Selbstunfall bei gerader Strasse mit Schwindelangabe trotz nur knapp überschrittenem Promillegrenzwert – ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der 76-jährigen Beschwerdeführerin begründeten, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer jahrzehntelang unfallfreien Fahrpraxis. Diese Zweifel rechtfertigten nach Art. 30 VZV den vorsorglichen Entzug des Führerausweises zur Abklärung der Fahreignung. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen: Der ärztliche Bericht vom 12. März 2015 stammte von einer Fachärztin für Allgemeinmedizin und Akupunktur, nicht von einem Verkehrsmediziner SGRM gemäss Art. 28a Abs. 1 lit. a VZV, und enthielt keinerlei Auseinandersetzung mit den drei Unfällen; es war zudem unklar, ob der Ärztin diese entscheidenden Umstände überhaupt bekannt waren. Die TCS-Kursbestätigung vom 29. Juni 2015 und der Fahrtest vom 1. Juli 2015 bezogen sich lediglich auf theoretische Kenntnisse und Fahrweise, nicht auf die medizinische Fahreignung gemäss Art. 28a Abs. 1 VZV. Damit war die vorsorgliche Massnahme zur Abklärung der Ausschlussgründe nach Art. 30 VZV rechtmässig. Die Beschwerde war daher unbegründet und wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Das Urteil verdeutlicht die strenge Anwendung der verkehrsmedizinischen Abklärungspflicht bei wiederholten Unfällen älterer Fahrerinnen und Fahrer und klärt, dass ausschliesslich durch Verkehrsmediziner SGRM erstellte Gutachten die Zweifel an der Fahreignung beseitigen können.
Regeste
vorsorglicher Führerausweisentzug; verkehrsmedizinische Abklärung | Strassenbau und Strassenverkehr
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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