Vorsorglicher Führerausweisentzug nach misslungener Kontrollfahrt: Fehlende Unterschrift führt nicht zur Nichtigkeit (Art. 30 VZV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 II 501 · ATF 138 II 501 · DTF 138 II 501
- Datum
- 20.06.2012
- Geschäftsnummer
- 1C_522/2011
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 BGG Art. 93 BGG Art. 98 BGG Art. 113 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG Art. 29 VZV Art. 30 VZV
Zusammenfassung
Ein Lenker unterzog sich einer ärztlich angeordneten Kontrollfahrt, welche ein Verkehrsexperte als ungenügend bewertete. Der Experte behielt den Führerausweis ein, und das kantonale Strassenverkehrsamt verfügte am selben Tag den vorsorglichen Entzug des Ausweises ohne Unterschrift. Der Betroffene focht diese Massnahme sowie die Bestätigung durch die kantonale Rekurskommission vor dem Bundesgericht an und rügte insbesondere die fehlende Unterschrift der Verfügung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Das Bundesgericht wies die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es prüfte zunächst die Zulässigkeit und stellte fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den vorsorglichen Entzug ausgeschlossen ist, da auch die Hauptsache nicht anfechtbar wäre; daher wurde sie als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen. Die Rüge der Nichtigkeit der Entzugsverfügung wegen fehlender Unterschrift wurde verworfen. Zwar lag ein formeller Mangel nach dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz vor, doch handelte es sich bei der Verfügung um einen reinen Nachvollzug der bereits mündlich eröffneten negativen Beurteilung des Verkehrsexperten. Der Beschwerdeführer wusste von Anfang an, worauf der Entzug basierte. Zudem hätte die Annahme der Nichtigkeit zur sofortigen Rückgabe des Ausweises geführt, was aus Gründen der Verkehrssicherheit ausgeschlossen sei. Die Rüge der Gehörsverletzung durch die Rekurskommission, die auf eine zweite Beschwerde nicht eingetreten war, wurde als geheilt betrachtet, da die Frage der Nichtigkeit vom Bundesgericht ohnehin von Amtes wegen geprüft wurde. Auch die Begründungspflicht war durch die mündliche Erläuterung des Experten und die Aushändigung des Fahrprotokolls erfüllt. Die Kritik an der fachlichen Bewertung der Kontrollfahrt selbst war im Rahmen dieser Beschwerde gegen die vorsorgliche Massnahme nicht zu prüfen.
Regeste
Art. 83 lit. t und Art. 113 BGG; Art. 29 Abs. 2 lit. a und Art. 30 VZV; Einheit des Verfahrens; Nichtigkeit einer Entzugsverfügung wegen fehlender Unterschrift? Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Ergebnis der Kontrollfahrt und damit in der Hauptsache ausgeschlossen, steht sie auch gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug nicht zur Verfügung, auch wenn im Kanton über den vorsorglichen und den definitiven Entzug formell in zwei verschiedenen Verfahren entschieden wird. Die Eingabe wird als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen (E. 1.1). Die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts über den vorsorglichen Führerausweisentzug ist nicht unterschrieben und damit mangelhaft. Sie ist aber nicht nichtig, weil es sich einerseits um den blossen Nachvollzug der vom Experten getroffenen und mündlich eröffneten Entscheidung über das Ergebnis der Kontrollfahrt handelt und sich anderseits die Annahme von Nichtigkeit aus Gründen der Verkehrssicherheit verbietet (E. 3). Regeste Art. 83 let. t et art. 113 LTF; art. 29 al. 2 let. a et art. 30 OAC; unité de la procédure; nullité d'une décision de retrait du permis de conduire en raison de l'absence de signature? Le recours en matière de droit public n'étant pas recevable contre la décision au fond sur le résultat de la course de contrôle, il est également exclu contre le retrait du permis de conduire à titre préventif, même s'il est statué formellement dans le canton en deux procédures distinctes sur le retrait préventif et sur le retrait définitif. L'écriture doit être traitée comme un recours constitutionnel subsidiaire (consid. 1.1). La décision du Service des automobiles et de la navigation qui ordonne le retrait préventif du permis de conduire n'est pas signée. Ce vice ne la rend pas nulle pour autant parce qu'il s'agit de la simple confirmation de la décision notifiée oralement par l'expert sur le résultat de la course de contrôle et parce que des raisons de sécurité routière s'opposent au constat de nullité (consid. 3). Regesto Art. 83 lett. t e art. 113 LTF; art. 29 cpv. 2 lett. a e art. 30 OAC; unità della procedura; nullità di una decisione di revoca della licenza di condurre a causa dell'assenza di firma? Se il ricorso in materia di diritto pubblico è escluso contro l'esito di una corsa di controllo e quindi nella causa di merito, esso non è dato neppure avverso la revoca della licenza di condurre a titolo preventivo, sebbene nel Cantone la revoca a titolo preventivo e quella definitiva siano decise formalmente nel quadro di due procedure distinte. Il gravame dev'essere trattato come ricorso sussidiario in materia costituzionale (consid. 1.1). La decisione dell'Ufficio della circolazione e della navigazione di revoca della licenza di condurre a titolo preventivo non è firmata e quindi viziata. Non è tuttavia nulla, poiché da una parte si tratta della semplice conferma della decisione presa e comunicata oralmente dall'esperto relativa all'esito di una corsa di controllo e dall'altra poiché motivi di sicurezza della circolazione si oppongono a ritenerne la nullità (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Österreichischer Staatsbürger klagt gegen Wegweisung, stellt aber nur Asylverfahrensfragen vor: Beschwerde nicht zulässig, Nichteintreten gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG
- Eheleute beantragen Steuererlass für Kapitalleistung aus Freizügigkeitsstiftung: Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und kein besonders bedeutender Fall im Erlassverfahren (Art. 83 lit. m BGG)
- Türkische Staatsangehörige mit Kindern beantragt Härtefallbewilligung wegen häuslicher Gewalt: Kein bundesrechtlicher Anspruch auf Aufenthalt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG)
- Beschwerdeführer klagt negativ auf Nichtbestehen einer Forderung aus Haustürgeschäft über Faksimile-Buch: Bundesgericht tritt nicht in Zivilbeschwerde ein, weil Streitwert zu gering und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG)
- Beschwerdeführerin mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit klagt gegen Exmission nach Zwangsverwertung: Nichteintreten wegen fehlender Prozessfähigkeit und Unterschreitung des Streitwerts (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 14 BZP)
- Arbeitnehmer verlangt Streichung von Covid-Bezug im Arbeitszeugnis: Keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, Bundesgericht tritt nicht ein (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG)
- Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen Rechtsöffnung im Betreibungsverfahren: Streitwert unterschreitet Fr. 30'000.-- und keine grundsätzliche Rechtsfrage geltend gemacht, Nichteintreten gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
- Arbeitnehmer klagt auf Entlohnung für Sicherheitskontrolle am Flughafen Zürich: Bundesgericht weist Beschwerde mangels grundsätzlicher Rechtsfrage ab (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG)