Fahrer mit schwerem Suchthintergrund und neuer Alkohol-Drogen-Fahrt am Neujahrstag: vorsorglicher Führerausweisentzug und doppelte Fahreignungsabklärung rechtmässig (Art. 15d SVG, Art. 28a VZV)
- Datum
- 22.09.2016
- Geschäftsnummer
- 1C 224/2016
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 93 BGG Art. 98 BGG Art. 15d SVG Art. 16 SVG Art. 16d SVG Art. 28a VZV Art. 30 VZV
Zusammenfassung
Ein Fahrer mit langjährigem Suchthintergrund, mehrfachen vorsorglichen Führerausweisentzügen und einer vorangegangenen Wiederzulassung nach Therapie und positivem Gutachten wurde am 1. Januar 2016 bei einer Polizeikontrolle mit einem VW Polo festgestellt, den er unter dem Einfluss von Alkohol (1,2 Promille) und Kokain sowie mit überhöhter Geschwindigkeit geführt hatte. Das kantonale Strassenverkehrsamt entzog ihm daraufhin vorsorglich den Führerausweis und ordnete sowohl eine verkehrsmedizinische als auch eine verkehrspsychologische Fahreignungsabklärung an. Der Fahrer erhob Beschwerde gegen diese Verfügung, insbesondere gegen die Notwendigkeit der psychologischen Abklärung neben der medizinischen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den vorsorglichen Entzug des Führerausweises sowie die Anordnung beider Abklärungen.
Der Vorfall vom 1. Januar 2016 – bei dem der Beschwerdeführer mindestens 46 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h fuhr, dabei 1,2 Promille Alkohol und Kokain im Blut hatte – weckte ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung. Dies war umso gravierender vor dem Hintergrund seines automobilistischen Leumunds: Er hatte bereits 2010 und 2011 mehrfach alkoholbedingte Verstösse begangen, war 2011 vorsorglich entzogen worden, 2012 auf unbestimmte Zeit gesperrt, 2012 eine Wiederzulassung verweigert bekommen und erst 2013 nach Therapie und positivem Gutachten wieder zugelassen worden. Zudem gestand er selbst eine verkehrsmedizinisch relevante Kokainsucht ein. Angesichts dieser Gesamtsituation war es nicht willkürlich, sowohl eine verkehrsmedizinische als auch eine verkehrspsychologische Abklärung anzuordnen: Es war nicht auszuschliessen, dass charakterliche Mängel vorlagen, die ihn dazu verleiten könnten, die Wirkung von Drogen und Alkohol zu bagatellisieren und sich trotz Beeinträchtigung ans Steuer zu setzen; er bot möglicherweise keine Gewähr dafür, Konsum und Strassenverkehr zuverlässig zu trennen. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises war daher nach Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 28a Abs. 1 VZV gerechtfertigt, da konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung erweckten, und nach Art. 30 VZV geboten, weil eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet war. Die Rechtsgrundlage für den Entzug selbst ergibt sich aus Art. 16 Abs. 1 SVG (fehlende gesetzlichen Voraussetzungen) und Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (Sucht, die die Fahreignung ausschliesst). Die Beschwerde war zudem zulässig nach Art. 82 BGG, da es sich um einen anfechtbaren Zwischenentscheid handelte, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkte, und nicht ausgeschlossen war nach Art. 83 BGG. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
Die Entscheidung bestätigt die breite Ermessensspielräume der Behörden bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Strassenverkehr, insbesondere bei wiederholtem Missbrauch von Suchtmitteln, und klärt, dass bei schwerem Suchthintergrund sowohl medizinische als auch psychologische Aspekte der Fahreignung separat abgeklärt werden dürfen – auch wenn der Verdacht primär auf einer Substanzabhängigkeit beruht.
Regeste
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises auf Probe für Motorfahrzeuge | Strassenbau und Strassenverkehr
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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