Fahrer hält bei nasser Fahrbahn und regem Verkehr nur 0,56 Sekunden Abstand: Führerausweisentzug für drei Monate als schwere Widerhandlung rechtmäßig (Art. 16c SVG)
- Datum
- 07.09.2017
- Geschäftsnummer
- 1C_250/2017
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 89 BGG Art. 16 SVG Art. 16a SVG Art. 16b SVG Art. 16c SVG Art. 34 SVG Art. 90 SVG
Zusammenfassung
Ein Fahrer wurde wegen massiver Unterschreitung des Sicherheitsabstands auf der Autobahn angezeigt. Die Staatsanwaltschaft verurteilte ihn wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse. Die Motorfahrzeugkontrolle entzog ihm daraufhin den Führerausweis für drei Monate wegen schwerer Widerhandlung. Er beschwerte sich beim kantonalen Verwaltungsgericht, das die Beschwerde abwies. Vor dem Bundesgericht rügte er die fehlerhafte Einstufung als schwere Widerhandlung, die Abweichung von der strafrechtlichen Beurteilung sowie die fehlende Begründungspflicht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Einstufung als schwere Widerhandlung. Der Beschwerdeführer hielt bei nasser Fahrbahn, Dunkelheit und regem Verkehr lediglich 0,56 Sekunden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug – knapp unter der Richtschnur von 0,6 Sekunden für grobe Verkehrsregelverletzung – und gefährdete dadurch unmittelbar und ernsthaft die Verkehrssicherheit. Sein Vorbringen, er habe eilig eine 91-jährige Frau aus einem Lift befreien wollen, rechtfertigte die Verletzung nicht, weil er keinen akut lebensbedrohlichen medizinischen Notfall behauptete und daher keine Notstandslage vorlag. Das Verwaltungsgericht durfte von der strafrechtlichen Beurteilung abweichen, da es den gleichen Sachverhalt zugrunde legte und seine abweichende rechtliche Würdigung sachgerecht begründete; die Staatsanwaltschaft hatte ihre strafrechtliche Qualifikation ohnehin nicht begründet. Die Entzugsdauer von drei Monaten entspricht dem gesetzlichen Mindestmass nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG, das nicht unterschritten werden darf. Dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten von Fr. 2'000.– auferlegt. Die Entscheidung präzisiert die Anwendung der „1/6-Tacho“-Richtschnur im Kontext ungünstiger Witterungs- und Verkehrsverhältnisse und klärt, dass ein nicht akut lebensbedrohlicher Rettungseinsatz keine Rechtfertigung für grobe Verkehrsregelverstösse darstellt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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