Anwohner klagen gegen Lärm einer 1991 bewilligten Schweinelüftungsanlage: Planungswerte deutlich eingehalten, Infraschall und tieffrequenter Lärm objektiv nicht lästig, Beschwerde abgewiesen (Art. 25 Abs. 1 USG)
- Datum
- 26.08.2021
- Geschäftsnummer
- 1C 139/2020
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 99 BGG Art. 1 LSV Art. 7 LSV Art. 8 LSV Art. 40 LSV Art. 47 LSV Art. 292 StGB Art. 1 USG Art. 7 USG Art. 11 USG Art. 13 USG Art. 15 USG Art. 19 USG Art. 23 USG Art. 25 USG
Zusammenfassung
Zwei Anwohner beschwerten sich beim Gemeinderat Fischbach gegen die Geräuschimmissionen einer Lüftungsanlage auf einem benachbarten Schweinestall und verlangten weitere bauliche Massnahmen zur Lärmminderung. Der Gemeinderat wies die Klage ab. Gegen diesen Entscheid erhoben die Anwohner Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern, das diese ebenfalls abwies. Dagegen legten sie nun Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Streitpunkt war, ob die Lüftungsanlage trotz Einhaltung der gesetzlichen Planungswerte schädliche oder lästige Immissionen verursacht, insbesondere durch Infraschall und tieffrequenten Lärm im hörbaren Bereich, und ob vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden müssten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Lüftungsanlage eine neue ortsfeste Anlage im Sinne des Umweltschutzgesetzes ist, weil sie 1991 bewilligt wurde, und daher die strengen Planungswerte der Lärmschutz-Verordnung einhalten muss. Messungen der kantonalen Umweltbehörde und eines privaten Akustikbüros ergaben, dass die Lärmimmissionen am Wohnort der Beschwerdeführenden mit 36 dB(A) tagsüber und 22,1 dB(A) im Schlafzimmer nachts deutlich unter den zulässigen Werten von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht liegen. Auch die von den Beschwerdeführenden beanstandeten Infraschallimmissionen – definiert als Schall unter 20 Hz – sind nach Einschätzung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) zu schwach, um vom menschlichen Gehör wahrgenommen zu werden; dies gilt auch für besonders hörempfindliche Personen. Die gemessenen unbewerteten Pegel im Frequenzbereich 5–100 Hz betrugen im Schlafzimmer 35,6 dB, was immer noch weit unter den für Infraschall relevanten Wahrnehmungsschwellen liegt. Für den wahrnehmbaren tieffrequenten Lärm zwischen 20 und 100 Hz, den die Beschwerdeführenden als „klopfendes Wummern“ beschreiben, bestätigte das BAFU, dass die Planungswerte so deutlich unterschritten sind, dass objektiv kein übermässiger, störender oder lästiger Lärm vorliegt. Obwohl die Beschwerdeführenden glaubhaft darlegten, dass sie sich seit Jahren subjektiv stark gestört fühlen und medizinische Zeugnisse über Schlafstörungen, Dauerstress und einen psychischen Zusammenbruch vorlegten, ist für die Beurteilung der Erheblichkeit einer Lärmstörung nach Art. 15 und 23 USG nicht das individuelle Empfinden massgeblich, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung auch empfindlicher Personengruppen. Die vom Gutachter vorgeschlagene geometrische Optimierung des Auslassrohrs wurde vom BAFU als nicht hinreichend belegt hinsichtlich Effizienz und Kosten eingeschätzt; zudem waren bereits 2015 und 2017 zahlreiche technische Massnahmen umgesetzt worden, ohne dass sich die Situation nachhaltig verbessert hätte. Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen nach Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV sind nur verhältnismässig, wenn sie mit geringem Aufwand eine erhebliche Reduktion bewirken – was hier nicht ersichtlich war. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die späte Zusendung von Messprotokollen wurde durch die Gelegenheit zur ausführlichen Stellungnahme in der Replik geheilt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Beschwerdeführenden tragen die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- und müssen den Beschwerdegegnern Fr. 3'000.-- als Parteientschädigung bezahlen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die aktuelle Rechtsprechung zur Beurteilung von Infraschall und tieffrequentem Lärm bestätigt und klarmacht, dass subjektive Belästigung allein nicht ausreicht, um von den gesetzlichen Planungswerten abzuweichen – solange wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse über schädliche oder lästige Wirkungen unterhalb dieser Werte fehlen.
Regeste
Umweltrecht | Ökologisches Gleichgewicht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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