Justizze.

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Justizze. Art. 8 LSV

Bundesgericht

Eigentümer klagt gegen Baubewilligung für Schulhaus-Erweiterung wegen übermässigen Sportlärms: Bundesgericht ordnet Reduktion der Abendnutzung auf 21:00 Uhr an (Art. 8 Abs. 2 LSV)

Datum
06.05.2026
Geschäftsnummer
1C_264/2024
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 82 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 99 BGG Art. 29 BV Art. 74 BV Art. 2 LSR Art. 4 LSR Art. 1 LSV Art. 2 LSV Art. 8 LSV Art. 12 LSV Art. 40 LSV Art. 1 USG Art. 7 USG Art. 11 USG Art. 12 USG Art. 15 USG Art. 19 USG Art. 23 USG Art. 65 USG

Zusammenfassung

Ein Eigentümer eines an die Bauparzelle angrenzenden Grundstücks erhob Einsprache gegen die Baubewilligung für die Erweiterung der Schulanlage Loreto in Zug durch zwei neue Schultrakte und eine umfangreiche Sportanlage. Er machte geltend, das Bauvorhaben führe zu übermässigen Lärmimmissionen, insbesondere durch den Sportbetrieb am Abend und durch sportfremde Nutzung der Anlage. Das Baudepartement der Stadt Zug bewilligte das Vorhaben unter Auflagen, der Regierungsrat des Kantons Zug wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug bestätigte diesen Entscheid. Vor das Bundesgericht gelangte der Eigentümer mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in der er die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Verweigerung der Baubewilligung beantragte. Streitig war insbesondere die lärmrechtliche Beurteilung der Sportanlage, die Zurechenbarkeit von Lärm durch nicht reglementskonforme Nutzung sowie die Frage, ob vorsorgliche Massnahmen wie eine Einzäunung oder ein Platzwart erforderlich seien.

Das Bundesgericht teilte die Beschwerde teilweise und hob den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug insoweit auf, als die in der Baubewilligung verfügten Benutzungszeiten der Sportanlage anzupassen sind. Es stellte fest, dass nach der fachlichen Einschätzung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) die Immissionsrichtwerte für Sportlärm am Abend um bis zu 5 dB(A) überschritten werden, was eine deutliche Überschreitung und damit eine erhebliche Störung darstellt. Die vom BAFU vorgeschlagene Halbierung der Nutzungszeit am Abend – von 22:00 auf 21:00 Uhr – wurde als verhältnismässige Lösung beurteilt, um die Lärmimmissionen auf ein zumutbares Mass zu senken. Die Stadt Zug hatte sich bereits in ihrer Vernehmlassung bereit erklärt, diese Anpassung umzusetzen, und auch die kantonale Baudirektion beantragte eine entsprechende Anordnung. Das Bundesgericht hielt ferner fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht ausschliesslich den Lärm berücksichtigt hatte, der unter Einhaltung der Benützungsregeln entsteht, und den durch nicht reglementskonforme Nutzung verursachten Lärm unzulässigerweise dem kommunalen Polizeirecht vorbehalten hatte; dies widerspricht dem weiten Verständnis der einer Anlage zurechenbaren Lärmemissionen gemäss Art. 7 Abs. 1 USG und Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV. Auch die Rüge einer Verletzung des Vorsorgeprinzips nach Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 8 LSV wurde teilweise als begründet erachtet, da die angeordneten Massnahmen allein nicht ausreichen, um die nächtlichen Lärmimmissionen sicher zu verhindern. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geforderten zusätzlichen Massnahmen wie Einzäunung oder Einsatz eines Platzwarts kam das Bundesgericht jedoch zum Schluss, dass diese unverhältnismässig wären, da sie das öffentliche Interesse an einer freien Nutzung der Sportanlage durch Quartierbewohner erheblich beeinträchtigen würden. Die Vorinstanz durfte daher auf die Einholung eines weiteren unabhängigen Lärmgutachtens verzichten. Die Beschwerde wurde somit nur insoweit gutgeheissen, als die Benutzungszeit der Sportanlage auf 21:00 Uhr beschränkt wird; im Übrigen wurde sie abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurden reduzierte Gerichtskosten auferlegt, während die Stadt Zug ihm eine anteilsmässige Parteientschädigung zu bezahlen hat. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil das Bundesgericht erstmals klargestellt hat, dass bei offenen Sportanlagen auch Lärm durch nicht reglementskonforme Nutzung grundsätzlich der Anlage zuzurechnen ist und damit dem bundesrechtlichen Lärmschutz unterliegt – ein Wechsel vom reinen Reglementansatz hin zu einem funktionalen Anlagenansatz.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.