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Justizze. Art. 36 LFG

Bundesverwaltungsgericht

Arbeitsflüge mit Helikoptern am Flugplatz Mollis an Sonn- und Feiertagen: Zulässigkeit nur bei öffentlichem Interesse und Unaufschiebbarkeit nach Art. 27 Abs. 2 AuLaV

Datum
07.01.2025
Geschäftsnummer
A-5464/2023
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 2 AuLaV Art. 27 AuLaV Art. 36 LFG Art. 36c LFG Art. 8 LSV Art. 37 LSV Art. 3 RPV Art. 22 RPV Art. 11 USG Art. 12 USG Art. 13 USG Art. 15 USG Art. 19 USG Art. 9a VIL Art. 23 VIL Art. 25 VIL

Zusammenfassung

Der Verkehrs-Club der Schweiz VCS sowie zwei Privatpersonen erhoben Beschwerde gegen die Genehmigung eines neuen Betriebsreglements für den Flugplatz Mollis durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL). Streitgegenstand war insbesondere, ob Starts mit Helikoptern für Arbeitsflüge an Sonn- und Feiertagen zulässig sind. Die Beschwerdeführenden verlangten eine generelle Untersagung solcher Flüge oder zumindest deren Beschränkung auf Fälle, in denen sie im öffentlichen Interesse absolut notwendig und unaufschiebbar seien. Die Beschwerdegegnerin, die Mollis Airport AG, argumentierte, das neue Betriebsreglement sei konform mit den raumplanungs- und umweltrechtlichen Vorgaben sowie mit dem Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL). Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits im ersten Rechtsgang Teile der Beschwerde gutgeheissen, was vom Bundesgericht teilweise aufgehoben wurde, sodass die Angelegenheit zurückgewiesen wurde. Der zweite Rechtsgang beschränkte sich daher ausschliesslich auf die Prüfung der Flugbetriebszeiten für Arbeitsflüge mit Helikoptern an Sonn- und Feiertagen.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist: Es bestätigte die grundsätzliche Zulässigkeit von Arbeitsflügen mit Helikoptern an Sonn- und Feiertagen, ordnete aber eine wesentliche Einschränkung an. Nach der Entscheidung dürfen solche Flüge nur stattfinden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen und unaufschiebbar sind. Dies beruht auf einer detaillierten Interessenabwägung, bei der das Gericht die Definitionen von «Arbeitsflug» und «Rettungs- oder Einsatzflug» gemäss dem Konzeptteil zum Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) heranzog. Danach umfasst ein Arbeitsflug gewerbsmässige Flüge für Materialtransporte, Versorgung unerschlossener Gebiete, Lawinensprengungen oder Infrastrukturkontrollen, während Rettungs- oder Einsatzflüge die flächendeckende Not- und Katastrophenhilfe sicherstellen. Ein erheblicher Teil der von der Beschwerdegegnerin angegebenen Arbeitsflüge wurde daher als Rettungs- oder Einsatzflüge qualifiziert und fällt nicht unter die beanstandete Regelung. Die Beschwerdegegnerin lieferte widersprüchliche Angaben zur Anzahl Arbeitsflüge an Sonn- und Feiertagen und konnte den Widerspruch nicht auflösen. Zudem stellte das Gericht fest, dass das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdegegnerin an solchen Flügen gering ist, da diese grundsätzlich an Werktagen durchgeführt werden und für die betreffende Firma wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung sind. Demgegenüber steht das erhöhte Ruhebedürfnis der Bevölkerung an Sonn- und Feiertagen, das nach der Rechtsprechung ein hohes Gewicht besitzt. Gleichwohl wurde festgestellt, dass im Prognosezustand alle massgebenden Immissionsgrenzwerte unterschritten werden, sodass zusätzliche Lärmschutzmassnahmen nur bei relativ geringem Aufwand und wesentlicher Emissionsreduktion in Betracht kommen. Daher wurde das öffentliche Interesse an Arbeitsflügen, die im Zusammenhang mit Versorgungsinfrastruktur, Lawinensprengungen oder der Versorgung von Berghütten stehen, als erheblich bewertet, während Flüge zur Versorgung privater Ferienwohnungen kein grosses Gewicht besitzen. Die Entscheidung stützt sich auf Art. 27 Abs. 2 AuLaV, Art. 36c Abs. 1 und Abs. 3 LFG, Art. 37 LSV, Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 LSV, Art. 11 Abs. 1–3 USG, Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 USG, Art. 13 Abs. 1 USG, Art. 15 USG, Art. 19 ff. USG, Art. 23 Bst. b VIL, Art. 25 VIL, Art. 25 Abs. 2 VIL, Art. 35 VIL, Art. 9a VIL, Art. 22 Abs. 1 RPV, Art. 13 RPV, Art. 3 RPV, Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 64 Abs. 1 VwVG. Die Kosten des Verfahrens wurden je zur Hälfte den Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin auferlegt; der Beschwerdegegnerin wurde eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zugesprochen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie erstmals die Anforderungen an die Zulässigkeit von Arbeitsflügen mit Helikoptern an Sonn- und Feiertagen präzisiert und dabei die Begriffsdefinitionen des SIL als maßgeblich ansieht, obwohl diese in der Luftfahrtgesetzgebung selbst nicht definiert sind.

Regeste

Luftfahrtanlagen

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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