Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 25 USG

Bundesverwaltungsgericht

Betriebsgebäude in Industriezone Andelfingen: Plangenehmigung für N04-Ausbau teilweise aufgehoben, weil Lärmschutzwand auf geplanter Stützmauer nicht geprüft wurde (Art. 25 Abs. 1 USG)

Datum
21.03.2023
Geschäftsnummer
A-216/2021
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 7 A-216/2021 Art. 34 A-216/2021 Art. 2 LSV Art. 7 LSV Art. 10 LSV Art. 37a LSV Art. 40 LSV Art. 41 LSV Art. 42 LSV Art. 47 LSV Art. 11 USG Art. 13 USG Art. 25 USG

Zusammenfassung

Die X._______ AG, Eigentümerin eines Betriebsgebäudes in der Industriezone von Andelfingen, erhob Beschwerde gegen die Plangenehmigung des UVEK für den Ausbau der Nationalstrasse N04 zwischen Kleinandelfingen und Winterthur Nord. Sie rügte insbesondere, dass die zulässigen Lärmimmissionen an ihrem Gebäude überschritten würden, dass die Behörden keine ausreichenden Lärmschutzmassnahmen vorgesehen hätten und dass die Gewährung von Erleichterungen rechtswidrig sei. Sie beantragte unter anderem die Ergänzung des Projekts um eine Lärmschutzwand und die Überprüfung eines westseitigen Ausbaus der Strasse.

Das Bundesverwaltungsgericht hob die Plangenehmigung teilweise auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, weil die Behörden nicht geprüft hatten, ob eine Lärmschutzwand zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte auf einer geplanten Stützmauer errichtet werden könnte. Die Vorinstanz und das ASTRA hatten sich im Beschwerdeverfahren nicht dazu geäussert, ob die Stützmauer als Fundament für die Lärmschutzwand verwendet und damit eine wesentliche Kostenersparnis sowie ein günstigerer WTI-Wert erreicht werden könnte. Diese Unterlassung stellte einen entscheidenden Mangel dar, da Erleichterungen über den Immissions- bzw. Alarmgrenzwert hinaus nur nach der Ausschöpfung aller (verhältnismässigen) emissionsbegrenzenden Massnahmen erteilt werden dürfen (Art. 25 Abs. 1 USG). Zudem stellte das Gericht fest, dass die Teilstrecke durch die Gemeinde Andelfingen als Neuanlage einzustufen ist, weil die Erweiterung von zwei auf vier Fahrstreifen mit einer Änderung des Charakters von einer Autostrasse zu einer Autobahn verbunden ist und die Lärmzunahme punktuell weit mehr als einer Verdoppelung des Verkehrs entspricht (Art. 7 Abs. 1 Bst. a und Art. 7 Abs. 7 Satz 1 USG). Für Neuanlagen gelten strengere Anforderungen an die Lärmschutzmassnahmen, insbesondere an die Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 USG). Das Gericht korrigierte zudem redaktionelle Fehler in der Verfügung: Die maximale Lärmbelastung am Gebäude wurde mit 73 dB(A) statt 72 dB(A) festgestellt, und die Planungs- und Immissionsgrenzwerte wurden aufgrund der Empfindlichkeitsstufe III und der fehlenden Wohnnutzung mit 65 dB(A) bzw. 70 dB(A) korrigiert (Art. 42 Abs. 1 LSV). Die Beschwerde war hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Unabhängigkeit des BAFU, der Notwendigkeit externer Gutachten, der Nachtbelastungsgrenzwerte, der westseitigen Erweiterung, der Schallschutzfenster und der Enteignungsfrage abzuweisen, da die Vorinstanz die jeweiligen Fragen sachgerecht geprüft hatte (Art. 35 Abs. 1 VwVG, Art. 61 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführerin wurden die Verfahrenskosten und eine Parteientschädigung zugesprochen, weil ihr wegen des Projekts eine dauernde Enteignung eines Teils ihres Grundstücks drohte (Art. 116 Abs. 1 EntG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass bei einer geplanten Stützmauer die Möglichkeit einer kostengünstigeren Lärmschutzwand systematisch geprüft werden muss, bevor Erleichterungen gewährt werden.

Regeste

Nationalstrassen

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.