Stadt Zürich klagt gegen Plangenehmigung für Sanierung der N01: Pannenstreifenumnutzung stellt wesentliche Änderung dar, umfassende Sanierung nach Art. 8 Abs. 2 LSV erforderlich
- Datum
- 18.11.2021
- Geschäftsnummer
- A-5105/2020
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 8 LSV Art. 11 LSV Art. 13 LSV Art. 15 LSV Art. 38 LSV Art. 47 LSV Art. 28a NSG Art. 16 USG Art. 17 USG Art. 18 USG Art. 20 USG Art. 22 USG Art. 25 USG
Zusammenfassung
Die Stadt Zürich erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Plangenehmigung des UVEK für ein Ausführungsprojekt zur Sanierung des Nationalstrassenabschnitts N01/42 und N01/46 zwischen Zürich-Nord und Brüttisellen. Sie rügte insbesondere, dass die vorgesehene Pannenstreifenumnutzung (PUN) eine wesentliche Änderung der Strassenanlage darstelle und daher eine umfassende Sanierung nach Art. 8 Abs. 2 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) erforderlich sei. Ferner beantragte sie eine dauernde Geschwindigkeitsreduktion auf 80 km/h tags und nachts sowie den Verzicht auf die PUN. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) unterstützte die Forderung nach einer nächtlichen Geschwindigkeitsreduktion, während das Bundesamt für Strassen (ASTRA) und das UVEK diese ablehnten.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass das Ausführungsprojekt eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV darstellt. Dies ergab sich aus einer Gesamtbetrachtung aller Elemente: Die Pannenstreifenumnutzung (PUN) führte zu einer Kapazitätserweiterung von bis zu 2.86 %, was zwar allein nicht ausreichte, aber in Kombination mit den strassenbaulichen Massnahmen und den Kosten von ca. CHF 53 Mio. für die PUN sowie den beträchtlichen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss und die Verkehrssicherheit als gewichtig genug angesehen wurde. Die projektbedingte Lärmzunahme von 0.9 dB(A) war zwar knapp nicht wahrnehmbar, rechtfertigte aber angesichts des Grenzfalls eine geringere Anforderung an die weiteren Kriterien. Die Vorinstanz hatte daher zu Unrecht abgelehnt, dass eine umfassende Sanierung nach Art. 8 Abs. 2 LSV erforderlich sei. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsreduktion auf 80 km/h in der Nacht kam das Gericht zum Schluss, dass diese unverhältnismässig sei, da die beiden vorliegenden Gutachten aufgrund einer Kosten-Nutzen-Analyse ein negatives Gesamtergebnis ermittelten und die Vorbringen der Beschwerdeführerin und des BAFU die Schlüssigkeit dieser Gutachten nicht in Zweifel ziehen konnten. Die Plangenehmigung wurde daher teilweise aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung bezüglich der Anordnung von Schallschutzfenstern und deren Kostentragung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die übrigen Anträge der Beschwerdeführerin wurden abgewiesen. Es wurden weder Verfahrenskosten noch Parteientschädigungen verhängt, da es sich um eine Gemeinde handelte, die ihre Beschwerde nicht zum Schutz ihrer vermögensrechtlichen Interessen erhoben hatte.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass eine Pannenstreifenumnutzung, selbst wenn sie nur zu einer geringfügigen Kapazitätserweiterung führt, im Zusammenspiel mit anderen Faktoren wie Kosten und Auswirkungen auf den Verkehr als wesentliche Änderung einer Strassenanlage qualifiziert werden kann, was eine strengere lärmrechtliche Sanierungspflicht auslöst.
Regeste
Nationalstrassen
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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