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Justizze. Art. 8 LSV

Bundesgericht

Bistro und Restaurant bilden Gesamtanlage: Vorinstanz muss Lärmimmissionen der Gesamtanlage ermitteln und Sanierungsbedarf prüfen (Art. 8 LSV)

Datum
07.03.2024
Geschäftsnummer
1C 198/2023
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 93 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 8 LSV Art. 13 LSV Art. 14 LSV Art. 36 LSV Art. 47 LSV Art. 8 USG Art. 11 USG Art. 16 USG Art. 17 USG Art. 18 USG Art. 25 USG

Zusammenfassung

Ein Eigentümer einer Liegenschaft grenzt unmittelbar an ein Restaurant mit angeschlossenem Bistro inklusive Aussenwirtschaft. Die Baukommission Küsnacht bewilligte 2021 eine Verlängerung der Öffnungszeiten des Bistros. Gegen diese Baubewilligung erhob der Nachbar Rekurs; das Baurekursgericht ergänzte die Bewilligung mit einer Nebenbestimmung zum Schallschutz. Der Nachbar legte Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich ein, das den Rekurs abgewiesen hatte. Streitig war, ob das Restaurant und das Bistro als separate Anlagen oder als Gesamtanlage im Sinne des Lärmschutzrechts zu beurteilen sind, ob die Verlängerung der Öffnungszeiten eine wesentliche Änderung darstellt und welche Immissionsgrenzwerte gelten, sowie ob die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig ermittelt und die erforderlichen lärmrechtlichen Abklärungen vorgenommen hat.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich auf und verwies das Verfahren an die Baukommission Küsnacht zurück. Die Vorinstanz hatte den Sachverhalt zur Gesamtanlage unvollständig ermittelt: Es war nicht geklärt, wann und in welchem Umfang das seit 160 Jahren bestehende Restaurant umgestaltet wurde, was für die Einordnung als Neuanlage, geänderte Altanlage oder bestehende Anlage entscheidend ist. Zudem unterliess die Vorinstanz die erforderlichen lärmrechtlichen Abklärungen: Die Lärmimmissionen der Gesamtanlage aus Restaurant und Bistro inklusive Aussenwirtschaft wurden nicht ermittelt, obwohl zwei Gutachten bei Verlängerung der Öffnungszeiten Überschreitungen der Planungswerte prognostizierten und nicht ausgeschlossen werden konnte, dass bereits heute die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten werden. Das Bundesgericht stellte klar, dass Bistro und Restaurant aufgrund gemeinsamer Betriebsführung, gemeinsamen Namens, gemeinsamen Webauftritts und funktionaler Ergänzung als Gesamtanlage im Sinne von Art. 8 LSV und Art. 30 USG zu qualifizieren sind. Damit ist die Anwendung der Vorschriften für geänderte ortsfeste Anlagen (Art. 8 Abs. 1 und 2 LSV) geboten, wonach die Lärmemissionen so weit begrenzt werden müssen, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist, und die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden dürfen. Die Baukommission muss nun den Sachverhalt vervollständigen und die erforderlichen lärmrechtlichen Abklärungen vornehmen. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem privaten Beschwerdegegner auferlegt. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die Anforderungen an die sachverhaltliche Ermittlung bei Gesamtanlagen im Lärmschutzrecht konkretisiert und klärt, dass die bloße Verlängerung von Öffnungszeiten zwar keine übergewichtige Erweiterung darstellt, aber die Gesamtanlage als Einheit zu beurteilen ist und damit umfassende lärmrechtliche Abklärungen erforderlich macht.

Regeste

Nachträgliche Baubewilligung; Öffnungszeiten | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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