Baugesuch für dreiteiligen Bankneubau in Sarnen: Bauabschlag verweigert wegen schwerwiegender Beeinträchtigung des Ortsbildes von nationaler Bedeutung ohne gleichwertiges nationales Eingriffsinteresse (Art. 6 Abs. 2 NHG)
- Datum
- 21.03.2017
- Geschäftsnummer
- 1C_118/2016
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 93 BGG Art. 107 BGG Art. 2 NHG Art. 3 NHG Art. 5 NHG Art. 6 NHG Art. 1 RPG Art. 3 RPG Art. 6 RPG Art. 8a RPG Art. 24 RPG
Zusammenfassung
Eine Privatperson erhob Einsprache gegen ein Baugesuch der Obwaldner Kantonalbank für einen dreiteiligen Neubau mit Tiefgarage auf einer Parzelle im Dorfkern von Sarnen. Der Einwohnergemeinderat erteilte die Baubewilligung mit Auflagen; die Beschwerde dagegen wurde vom Regierungsrat und später vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Bundesgericht hob 2014 den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zurück. Das Verwaltungsgericht holte neue Gutachten ein und hob 2016 den Beschluss des Regierungsrats auf, weil die Baupläne die historische Klostermauer und die Mauer entlang der Grossgasse beeinträchtigen und den Grundwasserschutz nicht gewährleisten würden; es wies die Sache zur Überarbeitung der Pläne an den Einwohnergemeinderat zurück. Die Einsprecherin legte daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die endgültige Verweigerung der Baubewilligung. Streitpunkt war insbesondere, ob das Bauvorhaben trotz schwerwiegender Beeinträchtigung des national geschützten Ortsbildes von Sarnen aus Gründen der inneren Verdichtung und der Förderung des öffentlichen Verkehrs zulässig sei.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und hob sowohl den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts als auch die ursprüngliche Baubewilligung des Einwohnergemeinderats auf. Es stellte fest, dass das geplante Bauprojekt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Ortsbildes von nationaler Bedeutung führt, wie die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) in ihrem Gutachten vom 29. Juni 2015 dargelegt hatten: Der dreiteilige Neubau überschreite die verträglichen Gebäudemasse bezüglich Höhe und Volumen bei weitem, verletze die Schutzziele schwer und führe zu einer Massstabslosigkeit sowie einer Dominanz, die am Standort nicht angemessen sei. Diese Einschätzung war nach Auffassung des Bundesgerichts nachvollziehbar und bot keinen Anlass zur Abweichung, da triftige Gründe dafür fehlten. Für eine Ausnahme von der ungeschmälerten Erhaltung gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG war jedoch erforderlich, dass gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung vorlägen. Das Bundesgericht stellte klar, dass die nationale Bedeutung eines Interesses zweistufig geprüft werden muss: Erstens muss die zugrundeliegende Bundesaufgabe selbst von nationaler Bedeutung sein, zweitens muss das konkrete Projekt ausreichend zur Verwirklichung dieser Aufgabe beitragen. Während die Raumplanungsziele der inneren Verdichtung (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG) und der Förderung des öffentlichen Verkehrs (Art. 3 Abs. 3 lit. a, Art. 6 Abs. 3 lit. b, Art. 8a Abs. 1 lit. b RPG) grundsätzlich von nationaler Bedeutung seien, zeigte sich, dass diese Ziele nicht zwingend nur mit dem vorgelegten Projekt erreicht werden könnten. Eine Verdichtung ließe sich auch mit einem redimensionierten Bau realisieren, und eine Park+Ride-Anlage bedinge keine oberirdische Baute in den vorgesehenen Dimensionen. Die bloße Mutmassung, die Kantonalbank würde bei Ablehnung des Projekts ausserhalb des Ortskerns bauen, reichte nicht aus, um die nationale Bedeutung des konkreten Vorhabens zu begründen. Damit fehlten die Voraussetzungen für eine Interessenabwägung zugunsten des Bauvorhabens gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG. Die Beschwerde war daher zulässig, weil der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts einen Zwischenentscheid darstellte, dessen Gutheissung unmittelbar zum von der Beschwerdeführerin angestrebten Endentscheid (Verweigerung der Baubewilligung) führen und einen langwierigen neuen Bewilligungsprozess ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- wurden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt, und sie wurde verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu zahlen. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge zweistufige Prüfung der nationalen Bedeutung von Eingriffsinteressen im Rahmen von Art. 6 Abs. 2 NHG klärt und verdeutlicht, dass abstrakte Aufgabeninteressen nicht automatisch auf konkrete Projekte übertragen werden dürfen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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