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Justizze. Art. 27 RPG

Bundesgericht

Einsprecher gegen Baubewilligung auf Parzelle in Planungszone: Baubewilligung widerspricht Zweck der Planungszone zur Reduktion überdimensionierter Bauzonen (Art. 27 Abs. 1 RPG)

Datum
01.12.2022
Geschäftsnummer
1C_66/2022
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 36 BV Art. 20 KRG Art. 22 KRG Art. 26 KRG Art. 27 KRG Art. 8a RPG Art. 15 RPG Art. 27 RPG Art. 33 RPG

Zusammenfassung

Mehrere Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnungen in der Nähe einer unüberbauten Parzelle erhoben Einsprache gegen die Baubewilligung für ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung auf dieser Parzelle in der Gemeinde Vaz/Obervaz. Sie rügten insbesondere einen Verstoss gegen die geltende Planungszone, die seit Dezember 2018 für das gesamte Gemeindegebiet gilt und die Überprüfung und Anpassung der Bauzonen gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG sowie dem kantonalen Richtplan KRIP-S zum Ziel hat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die Beschwerde ab. Die Einsprecherinnen und Einsprecher erhoben beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern.

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 2. November 2021 und die darin bestätigte Baubewilligung der Gemeinde Vaz/Obervaz vom 23. Januar 2020 auf. Die Erteilung der Baubewilligung widerspricht dem Zweck der Planungszone gemäss Art. 27 Abs. 1 RPG und Art. 27 Abs. 1 KRG/GR, weil die Rückzonung der Bauparzelle im Rahmen der hängigen Ortsplanungsrevision zur Reduktion überdimensionierter Bauzonen nicht ausgeschlossen werden kann. Die Bauparzelle ist grundsätzlich für eine Rückzonung geeignet, da sie am Rand des überbaubaren Gebiets liegt, an eine grössere von der Wintersportzone überlagerte Freifläche angrenzt und gemäss der technischen Wegleitung des Amts für Raumentwicklung Graubünden aufgrund ihrer Erschliessung in zweiter Priorität zurückzuzonen ist. Der Umstand, dass die Bauparzelle im kommunalen räumlichen Leitbild (KRL) vom 14. Mai 2020 nicht als potenzielles Auszonungsgebiet gekennzeichnet ist, schliesst eine Rückzonung nicht aus, weil das KRL nur die konzeptionelle Grundlage für die anschliessende Erarbeitung der grundeigentümerverbindlichen Entscheide bildet und für diese nicht verbindlich ist. Auch die vom Gemeindevorstand im August 2021 getroffenen Entscheide zur Nutzungsplanung können nicht als ausreichende Konkretisierung gelten, weil sie nicht öffentlich bekannt gegeben wurden und die endgültige Entscheidung über die Zonenzuweisung beim Gemeinderat als Gemeindeparlament liegt. Da die massgebende Nutzungsplanung aus dem Jahr 2001 zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung im Jahr 2020 bereits über 18 Jahre alt war, war mit einer Anpassung zu rechnen, und das öffentliche Interesse an der Wahrung der Planungsfreiheit bei der Reduktion der Bauzonen überwiegt das Interesse des Bauherrn am Schutz des Vertrauens in die Planbeständigkeit. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, und er hat die Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass die Erteilung einer Baubewilligung während einer Planungszone nur dann zulässig ist, wenn eine Rückzonung der betreffenden Parzelle im Rahmen der hängigen Ortsplanungsrevision ausgeschlossen werden kann – ein Ausschluss, der hier mangels hinreichender Konkretisierung der Planungsabsicht nicht vorliegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.