Justizze.

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Justizze. Art. 5 ZUG

Bundesgericht

Volljährige ehemalige Pflegekinderin begründet Unterstützungswohnsitz am neuen Aufenthaltsort durch Abmeldung/Anmeldung und Absichtserklärung: Behördliche Unterbringung in Familienpflege fehlt, daher kein Ausschluss des Wohnsitzes nach Art. 5 ZUG (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 ZUG)

BGE / ATF / DTF
BGE 150 V 297 · ATF 150 V 297 · DTF 150 V 297
Datum
22.05.2024
Geschäftsnummer
BGE 150 V 297
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 82 BGG Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 4 ZUG Art. 5 ZUG Art. 7 ZUG Art. 9 ZUG Art. 30 ZUG Art. 33 ZUG

Zusammenfassung

Der Kanton Zürich beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung eines kantonalen Entscheids, mit dem der Kanton St. Gallen die Zuständigkeit des Kantons Zürich für die Sozialhilfeleistung an die volljährige A. bejaht hatte. Streitig war, ob A. nach Erreichen der Volljährigkeit am 7. Juli 2020 ihren Unterstützungswohnsitz in der politischen Gemeinde W. (Kanton Zürich) begründete oder ob ihr Unterstützungswohnsitz weiterhin in der politischen Gemeinde U. (Kanton St. Gallen) bestand. Der Kanton Zürich argumentierte, der Unterstützungswohnsitz aus der Zeit als Minderjährige bleibe über die Volljährigkeit hinaus bestehen, da A. weiterhin bei ihrer Pflegemutter lebe und betreut werde. Der Kanton St. Gallen und die Vorinstanz vertraten die Auffassung, A. habe nach der Volljährigkeit eigenständig ihren Unterstützungswohnsitz in W. begründet.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Kantons Zürich ab und bestätigte damit die Feststellung der Vorinstanz, dass A. ab dem 7. Juli 2020 ihren Unterstützungswohnsitz in der politischen Gemeinde W. (Kanton Zürich) begründete. Die Begründung stützte sich darauf, dass A. sich am Tag ihrer Volljährigkeit in der PG U. abmeldete und in der PG W. anmeldete, bereits am 31. Juli 2020 gegenüber der Berufsbeistandschaft ihre Absicht bekundete, dauernd in W. zu bleiben, und am 1. Oktober 2020 selbstständig einen Betreuungsvertrag mit ihrer Pflegemutter abschloss. Für die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes einer volljährigen Person gilt gemäss Art. 4 Abs. 1 ZUG der Ort, an dem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Der Betreuungsvertrag stand der Begründung des Unterstützungswohnsitzes in W. nicht entgegen, weil gemäss Art. 5 ZUG nur eine behördliche Unterbringung in Familienpflege den Unterstützungswohnsitz ausschliesst – ein Erfordernis, das hier nicht erfüllt war: Mit Eintritt der Volljährigkeit am 7. Juli 2020 fielen sämtliche Kindesschutzmassnahmen dahin; die anschliessend angeordnete Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 ZGB umfasste keine behördliche Anordnung zur Unterbringung in Familienpflege. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht überzeugen, dass eine wörtliche Auslegung von Art. 5 ZUG dem Zweck des Gesetzes widerspreche; vielmehr entspricht es gerade dem gesetzgeberischen Willen, dass eine volljährige bedürftige Person grundsätzlich frei wählen kann, wo sie ihren Unterstützungswohnsitz begründet, und dass nur eine behördliche Unterbringung diesen Ausschluss auslösen soll. Damit war die Vorinstanz bundesrechtskonform, und der Beschwerde war kein Erfolg beschieden.

Die Entscheidung klärt zentral, dass der Übergang von der Minderjährigkeit zur Volljährigkeit einen Wechsel vom kinderspezifischen Regime des Art. 7 ZUG zum allgemeinen Erwachsenenregime des Art. 4 ZUG bewirkt – und dass ein freiwilliger, selbstständig geschlossener Betreuungsvertrag nach der Volljährigkeit keinerlei Ausschlusswirkung für den Unterstützungswohnsitz entfaltet.

Regeste

Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 ZUG; Unterstützungswohnsitz einer volljährigen Person in Familienpflege. Schliesst eine volljährige Person selbstständig einen Betreuungsvertrag ab, steht dies der Begründung eines Unterstützungswohnsitzes am Ort ihres Aufenthaltes nicht entgegen, da es am Erfordernis der behördlichen Unterbringung in Familienpflege gemäss Art. 5 ZUG fehlt (E. 5). Regeste Art. 4 al. 1 et art. 5 LAS; domicile d'assistance d'une personne majeure vivant dans une famille d'accueil. Si une personne majeure conclut un contrat d'assistance de manière autonome, cela ne fait pas obstacle à la création d'un domicile d'assistance au lieu de son séjour, à défaut d'un placement dans une famille décidé par une autorité au sens de l'art. 5 LAS (consid. 5). Regesto Art. 4 cpv. 1 e art. 5 LAS; domicilio assistenziale di una persona maggiorenne che vive in una famiglia di accoglimento. Se una persona maggiorenne stipula un contratto d'assistenza in modo indipendente, ciò non impedisce la costituzione di un domicilio assistenziale presso il luogo di soggiorno, in assenza di un collocamento in una famiglia deciso da un'autorità ai sensi dell'art. 5 LAS (consid. 5).

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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