Gesetzesartikel
Art. 176 ZV – Lagerhalterin oder Lagerhalter als Einlagererin oder Einlagerer
1 Entscheid, in dem Art. 176 ZV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.