Gesetzesartikel
Art. 66 ZG – Überwachung und Bestandesaufzeichnungen
1 Entscheid, in dem Art. 66 ZG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.