Gesetzesartikel
Art. 65a IRSG – Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind
1 Entscheid, in dem Art. 65a IRSG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.