Gesetzesartikel
Art. 63 ZG – Lagerhalterin und Lagerhalter; Einlagererin und Einlagerer
1 Entscheid, in dem Art. 63 ZG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.