Gesetzesartikel
Art. 729b OR – Aufgaben der Revisionsstelle: Revisionsbericht
1 Entscheid, in dem Art. 729b OR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.