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Justizze. Art. 52 VwVG

Bundesverwaltungsgericht

Beschwerde gegen Einziehung von Dopingmitteln: Nichtzahlung des Kostenvorschusses führt zum Nichteintreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG)

Datum
02.09.2026
Geschäftsnummer
C-3612/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 52 VwVG Art. 65 VwVG

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 13. Mai 2026, welche die Einziehung und Vernichtung von Kapseln mit den Wirkstoffen Ligandrol, Ostarine, Testolone und Ibutamoren sowie die Auferlegung einer Verwaltungsgebühr von Fr. 400.– anordnet. Nach erfolgloser Oppostion bei der Vorinstanz leitet diese die Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Das Gericht stellt fest, dass die ursprünglichen E-Mails formell ungenügend sind und setzt dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde sowie zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– unter Androhung des Nichteintretens. Der Beschwerdeführer verbessert zwar die Schriftsätze, beantragt aber Befreiung oder Herabsetzung des Kostenvorschusses ohne Nachweis der Mittellosigkeit und zahlt diesen innert der gesetzten Frist nicht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da der angeordnete Kostenvorschuss von Fr. 800.– trotz entsprechender Androhung in der Zwischenverfügung vom 5. Juni 2026 nicht fristgerecht bezahlt wurde. Zwar verbesserte der Beschwerdeführer seine Eingabe am 10. Juni 2026 und begehrte eine Befreiung bzw. Herabsetzung des Kostenvorschusses, doch fehlt es an einem Nachweis der Mittellosigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da weder der Kostenvorschuss entrichtet noch innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde gegen die Zwischenverfügung beim Bundesgericht erhoben wurde, ist die Androhung des Nichteintretens wirksam geworden. Gestützt auf Art. 52 Abs. 3 VwVG wird daher auf die Sache nicht eingetreten.

Trotz des Nichteintretens verzichtet das Gericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten, obwohl der Beschwerdeführer als unterliegende Partei grundsätzlich kostenpflichtig wäre. Eine Parteientschädigung wird weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz zugesprochen, da kein obsiegendes Ergebnis vorliegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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