Asylsuchender aus Sudan mit Schutzstatus in Zypern: Nichteintreten und Wegweisung bestätigt, Vollzug nach Art. 3 EMRK zulässig (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
- Datum
- 01.09.2026
- Geschäftsnummer
- F-5862/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 6a AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 3 EMRK
Zusammenfassung
Ein sudanesischer Asylsuchender reiste am 5. August 2026 über den Flughafen Zürich ein und stellte zwei Tage später ein Asylgesuch. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass er bereits am 29. April 2024 in Zypern um Asyl ersucht hatte und dort am 15. Mai 2024 als Flüchtling anerkannt worden war. Das Staatssekretariat für Migration verweigerte die Einreise, wies ihn dem Transitbereich zu und entschied nach Zustimmung der zypriotischen Behörden zur Rückübernahme auf das Asylgesuch nicht einzutreten sowie die Wegweisung nach Zypern anzuordnen. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid an und beantragte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs sowie die vorläufige Aufnahme unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme und angebliche Gefährdung in Zypern.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird, und bestätigt das Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie die angeordnete Wegweisung nach Zypern.
Die Vorinstanz hat zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten, da Zypern als Mitglied der Europäischen Union ein verfolgungssicherer Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist und die zypriotischen Behörden der Rückübernahme am 12. August 2026 ausdrücklich zugestimmt haben. Der Beschwerdeführer verfügt dort seit dem 15. Mai 2024 über einen anerkannten Flüchtlingsstatus.
Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig, da keine Verletzung von Art. 3 EMRK droht. Zwar können die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Zypern anspruchsvoll sein, doch fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine menschenunwürdige Behandlung. Die unsubstantiierten Vorbringen zu Angriffen, Drohungen und polizeilicher Untätigkeit sowie die eingereichten Fotografien reichen nicht aus, um die Rechtsstaatlichkeit und Funktionsfähigkeit des zypriotischen Justizsystems in Frage zu stellen. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden wie chronische Oberbauchschmerzen, wiederkehrendes Erbrechen, Hepatitis B, Leberprobleme, psychische Belastung und eine nicht-konsolidierte Skaphoidfraktur erreichen nicht die Schwelle der Paposhvili-Rechtsprechung. Es besteht kein reales Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Gesundheitsverschlechterung, weshalb auf eine weitere fachärztliche Abklärung verzichtet werden kann.
Der Vollzug ist zudem zumutbar. Die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit bei Wegweisung in einen EU-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG wurde nicht widerlegt. Der Beschwerdeführer konnte in der Vergangenheit in Zypern eine Wohnung finden, wiederholt medizinische Versorgung in Anspruch nehmen und einer Erwerbstätigkeit als Lieferfahrer nachgehen. Dass er die Kosten für Flugreisen von Zypern nach Ägypten und weiter in die Schweiz aufbringen konnte, belegt seine finanzielle Handlungsfähigkeit. Bei einer Rückkehr dürfte es ihm grundsätzlich erneut möglich sein, Unterkunft, Arbeit und medizinische Behandlungen zu erhalten, ohne in eine existenzielle Notlage zu geraten. Da der Vollzug schliesslich auch möglich ist, weil die zypriotischen Behörden der Rückübernahme zugestimmt haben, scheidet eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 1-4 AIG aus.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Begehren aussichtslos sind. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Armenischer Staatsangehöriger ohne ukrainische Aufenthaltsbewilligung: Kein vorübergehender Schutz, Wegweisung nach Armenien zumutbar (Art. 83 AIG)
- Namibischer Asylsuchender am Flughafen: Keine Flüchtlingsanerkennung bei familiärem Heiratsdruck ohne staatliches Versagen, Wegweisung vollziehbar (Art. 3, 5, 83 AIG)
- Asylgesuchsteller aus Georgien: Nichteintreten und Wegweisung nach Deutschland mangels Gesundheitsgefahr (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Afghanische Familie mit Schutzstatus in Italien: Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung bestätigt, Gesundheitszustand kein Vollzugshindernis (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
- Türkischer Kurde alevitischen Glaubens: Keine Flüchtlingseigenschaft trotz Militärdienstrisiko und Namensvetternschaft, Wegweisung vollziehbar (Art. 3 AsylG, Art. 83 AIG)
- Ukrainerin mit tschechischem Schutzvisum: Vorübergehender Schutz verweigert, valable Schutzalternative in Tschechien bejaht (Art. 4 AsylG)
- Irakischer Christ scheitert mit Asylgesuch: Beziehung unglaubhaft, Wegweisungsvollzug in Kurdistan zumutbar (Art. 7 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 4 AIG)
- Asylsuchender mit früheren Anträgen in Italien: Nichteintreten und Wegweisung nach Italien gemäss AMM-VO bestätigt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)