Türkischer Kurde alevitischen Glaubens: Keine Flüchtlingseigenschaft trotz Militärdienstrisiko und Namensvetternschaft, Wegweisung vollziehbar (Art. 3 AsylG, Art. 83 AIG)
- Datum
- 04.09.2026
- Geschäftsnummer
- D-5363/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens beantragt am 29. April 2026 in der Schweiz Asyl. Er begründet sein Gesuch mit der Verwandtschaft zu einem 2004 gefallenen Guerillakämpfer, dessen Namen er trägt, sowie mit Diskriminierungen aufgrund seiner Herkunft und Religion. Zudem befürchtet er nach Studienabbruch die Einberufung zum Militärdienst und dortige Repressionen. Das Staatssekretariat für Migration lehnt das Asylgesuch im beschleunigten Verfahren ab und ordnet die Wegweisung an. Der Beschwerdeführer rügt vor dem Bundesverwaltungsgericht eine unvollständige Sachverhaltsabklärung sowie die Verletzung materieller Asylbestimmungen und macht Wegweisungshindernisse geltend.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung.
Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer psychische Beschwerden erst in der Beschwerde vorgebracht hat, während er anlässlich der Anhörung lediglich Nasentropfen als gesundheitliches Problem nannte. Da keine Beweise eingereicht wurden, waren weitere Abklärungen nicht erforderlich. Materiell-rechtlich hält das Gericht die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG für nicht glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familie bei den behaupteten Angriffen staatliche Hilfe suchten oder konkrete Hinweise auf lebensbedrohliche Verfolgung vorliegen. Allgemeine Schikanen gegen Kurden und Aleviten erreichen mangels Intensität keine asylrelevante Schwelle. Auch die drohende Einberufung zum Militärdienst begründet keine individuelle Gefahr, da der Onkel bereits seit über 20 Jahren verstorben ist und keine systematischen Übergriffe gegen unpolitische Dienstleistende bekannt sind. Die legale Ausreise mit gültigem Pass widerlegt zudem die Annahme einer akuten Bedrohung durch die Behörden.
Der Vollzug der Wegweisung ist gemäss Art. 83 Abs. 1–4 AIG zulässig, zumutbar und möglich. Völkerrechtliche Hindernisse liegen nicht vor. Eine Unzumutbarkeit scheidet aus, da der Beschwerdeführer jung, gut ausgebildet und berufserfahren ist sowie über ein Unterstützungsnetzwerk in verschiedenen türkischen Städten verfügt. Psychische Leiden fallen nicht ins Gewicht, da keine Unterlagen dazu vorliegen und die Türkei über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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