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Justizze. Art. 83 AIG

Bundesverwaltungsgericht

Armenischer Staatsangehöriger ohne ukrainische Aufenthaltsbewilligung: Kein vorübergehender Schutz, Wegweisung nach Armenien zumutbar (Art. 83 AIG)

Datum
09.09.2026
Geschäftsnummer
E-2390/2022
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 106 AsylG

Zusammenfassung

Ein armenischer Staatsangehöriger reiste im März 2022 in die Schweiz ein und beantragte vorübergehenden Schutz aufgrund seiner früheren Anwesenheit in der Ukraine während des Kriegsausbruchs. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Gesuch ab, verfügte die Wegweisung nach Armenien und entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeführer machte geltend, er gehöre zur schutzberechtigten Gruppe und eine Rückkehr nach Armenien sei ihm wegen fehlendem sozialen Netz, wirtschaftlicher Notlage sowie politischer Unsicherheit unzumutbar. Er rügte zudem formelle Mängel der angefochtenen Verfügung bezüglich der Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer nicht zu den schutzberechtigten Personen gemäss der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 gehört, da er weder ukrainischer Staatsbürger ist noch über einen internationalen Schutzstatus oder eine gültige ukrainische Aufenthaltsbewilligung verfügt. Die Ablehnung des vorübergehenden Schutzes war somit rechtmässig.

Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs prüft das Gericht die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Armenien. Es hält fest, dass in Armenien weder Krieg noch allgemeine Gewalt herrschen und keine konkreten Hinweise auf eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK vorliegen. Trotz langer Abwesenheit hat der Beschwerdeführer seine prägenden Kinder- und Jugendjahre in Armenien verbracht, spricht die Sprache und kehrte mehrfach für Militärdienstzwecke zurück. Als junger, gesunder Mann mit Berufsausbildung ist ihm die Wiedereingliederung zuzumuten; die behauptete prorussische Haltung der Bevölkerung begründet keine Unzumutbarkeit. Da er über einen gültigen Reisepass verfügt, ist der Vollzug auch möglich.

Zwar verletzt die Vorinstanz die Begründungspflicht betreffend die Zugehörigkeit zur schutzberechtigten Gruppe, doch heilt das Bundesverwaltungsgericht diesen Mangel, da es volle Kognition besitzt und eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs wurde das rechtliche Gehör durch ergänzende Stellungnahmen und Replik gewahrt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten erhoben, und eine Parteientschädigung wird mangels eigenen Aufwands für die Rüge der Begründungspflichtverletzung nicht zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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