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Justizze. Art. 31a AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchender aus Gaza mit Kopfverletzung: Nichteintreten bestätigt, aber Wegweisungsvollzug mangels medizinischer Abklärung aufgehoben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Datum
27.08.2026
Geschäftsnummer
F-5636/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 6a AsylG Art. 8 AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 12 VwVG Art. 13 VwVG Art. 49 VwVG

Zusammenfassung

Ein staatenloser Beschwerdeführer, der in Gaza am Kopf und Fuss angeschossen wurde und mehrfach erfolglos operiert worden ist, reichte am 13. Juli 2026 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat auf das Gesuch nicht ein, da Eurodac ergab, dass er bereits am 16. Dezember 2024 in Griechenland Asyl beantragt hatte und ihm dort am 14. Februar 2025 Schutz gewährt worden war. Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme zu und bestätigten eine gültige Aufenthaltsbewilligung bis Februar 2028. Der Beschwerdeführer machte geltend, in Griechenland keine finanzielle oder integrative Unterstützung erhalten zu haben und unter schweren gesundheitlichen Beschwerden wie Schmerzen, neurologischen Ausfällen und Sehstörungen zu leiden. Er verwies auf einen bevorstehenden Arzttermin bei Medic-Help und bat um dessen Abwarten. Das SEM entschied dennoch am 6. August 2026 auf Nichteintreten und Wegweisung nach Griechenland, ohne den angekündigten Arztbericht abzuwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde teilweise gut, indem es das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung nach Griechenland als verfolgungssicherem Drittstaat bestätigt, jedoch den Vollzug der Wegweisung aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist.

Hinsichtlich des Nichteintretens stützt sich das Gericht darauf, dass Griechenland gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ein verfolgungssicherer Drittstaat ist, der Beschwerdeführer dort als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden der Rückübernahme zugestimmt haben. Damit sind die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt und die Wegweisung nach Art. 44 AsylG grundsätzlich zulässig.

Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt das Gericht jedoch fest, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erstellt hat. In den Akten fehlen jegliche medizinischen Berichte oder Diagnosen von Medic-Help oder anderen Gesundheitsdiensten; die Vorinstanz stützte sich lediglich auf eigene Aktennotizen vom 3. und 6. August 2026. Da der Beschwerdeführer konsistent über Schussverletzungen am Kopf, fehlgeschlagene Operationen und neurologische Beschwerden berichtete und zum Zeitpunkt des Entscheids ein erster Arzttermin unmittelbar bevorstand, durfte die Vorinstanz nicht antizipatorisch davon ausgehen, dass ein allfälliger Arztbericht für die Beurteilung der Zumutbarkeit unerheblich wäre. Gemäss Art. 12 VwVG und Art. 13 VwVG hätte sie den medizinischen Sachverhalt abklären müssen, um zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als äusserst vulnerable Person einzustufen ist und ob besonders begünstigende Umstände für den Vollzug der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 1 und Abs. 5 AIG vorliegen. Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung bildet einen Beschwerdegrund nach Art. 49 Bst. b VwVG.

Von den Parteien werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung nach Art. 102h AsylG besteht.

Entscheidend ist, dass bei behaupteten schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge von Kriegsverletzungen eine antizipierte Beweiswürdigung ohne konkrete medizinische Befunde unzulässig ist, wenn dadurch die Prüfung einer möglichen äussersten Vulnerabilität und der Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung in Griechenland nicht hinreichend geklärt werden kann.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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