Asylgesuch georgischer Familie abgewiesen: Regelvermutung Verfolgungssicherheit nicht widerlegt, Wegweisungsvollzug trotz Gesundheitsproblemen zulässig und zumutbar (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG)
- Datum
- 31.08.2026
- Geschäftsnummer
- E-4496/2024
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine vierköpfige georgische Familie reiste am 26. März 2024 in die Schweiz ein und stellte Asylgesuche. Der erstbeschwerdeführende Ehemann gab an, in Georgien wegen seiner früheren Tätigkeit für die Oppositionspartei «Nationale Bewegung» sowie aufgrund gesundheitlicher Probleme verfolgt zu werden. Er leide an mehreren chronischen Erkrankungen und sei zeitweise auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Ehefrau und die beiden Kinder machten ergänzende Angaben zu Drohungen, Schulproblemen und der finanziellen Notlage. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte die Asylgesuche am 9. Juli 2024 ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung von Asyl oder hilfsweise vorläufiger Aufnahme. Sie rügten insbesondere eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und machten geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund des kritischen Gesundheitszustands des Ehemanns unzulässig und unzumutbar.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung der Asylgesuche sowie die Anordnung der Wegweisung.
Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft hält das Gericht fest, dass Georgien gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als verfolgungssicherer Staat gilt und die Regelvermutung besteht, dass flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet. Die Beschwerdeführenden vermögen diese Vermutung nicht zu widerlegen. Der Beschwerdeführer 1 war lediglich einfacher Mitarbeiter im Wahlbüro einer Partei und nahm nie eine tragende politische Rolle ein. Zudem kehrte die Familie nach früheren Auslandsaufenthalten jeweils freiwillig nach Georgien zurück, was gegen eine akute Furcht vor intensiven Nachteilen spricht. Auch die geschilderten Konflikte mit lokalen Polizeibeamten stellen keinen systematischen Amtsmissbrauch dar, da der georgische Staat als schutzfähig und schutzwillig einzustufen ist. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten und Bildungsprobleme der Kinder erfüllen nicht die Anforderungen an ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes.
Bezüglich des Wegweisungsvollzugs prüft das Gericht die Rügen unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK. Zwar leidet der Beschwerdeführer 1 an mehreren gravierenden Gesundheitsbeschwerden, doch zeigen aktuelle ärztliche Berichte vom Februar und März 2026, dass sein Zustand stabil ist bzw. sich objektiv gebessert hat; er ist mittlerweile wieder gehfähig und nicht dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen. Er befindet sich nicht in Todesnähe oder einem terminalen Stadium. Georgien verfügt über ein funktionierendes Gesundheitssystem, in dem die benötigten Medikamente und Behandlungen verfügbar sind. Der Beschwerdeführer wurde bereits in Georgien medizinisch versorgt. Das georgische Sozialsystem («Universal Health Care») bietet zudem Zugang zu finanzieller Unterstützung für medizinische Leistungen. Da die Beschwerdeführenden früher stets Zugang zur Behandlung hatten und über ein soziales Netz in der Heimat verfügen, ist der Vollzug der Wegweisung weder unzulässig noch unzumutbar. Die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK ist nicht überschritten.
Da die Beschwerde abgewiesen wird, wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Aufgrund der Bedürftigkeit der Familie und weil ihr Begehren nicht von vornherein aussichtslos war, wird ihnen jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt und auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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