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Justizze. Art. 29 BV

Bundesverwaltungsgericht

Kantonszuweisung Schutzbedürftiger ohne Prüfung medizinischer Akten: Verletzung rechtliches Gehör, Rückweisung wegen fehlender Auseinandersetzung (Art. 29 Abs. 2 BV)

Datum
12.08.2026
Geschäftsnummer
F-4794/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 22 AsylV1 Art. 29 BV Art. 8 EMRK Art. 29 VwVG Art. 32 VwVG Art. 35 VwVG Art. 61 VwVG

Zusammenfassung

Eine 94-jährige ukrainische Staatsangehörige beantragte beim Staatssekretariat für Migration die Zuweisung in den Kanton Genf, wo ihre Tochter lebt, und legte medizinische Unterlagen über erhebliche Mobilitätseinschränkungen, Schwerhörigkeit und Hilfsbedürftigkeit vor. Das SEM wies sie stattdessen dem Kanton Waadt zu, ohne sich in der Verfügung mit den vorgelegten Gesundheitsdaten oder dem Wunsch nach Familienzusammenführung auseinanderzusetzen. Dagegen erhob die Betroffene Beschwerde unter Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie unter Berufung auf familiäre Bindungen gemäss Artikel 8 EMRK.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Die Vorinstanz verletzte die Prüfungs- und Begründungspflicht gemäss Artikel 29 Absatz 2 BV sowie Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 35 Absatz 1 VwVG, indem sie die eingereichten Medizinalakten der 94-jährigen Beschwerdeführerin vollständig ignorierte. Obwohl diese Dokumente eine erhebliche Einschränkung der Mobilität, Schwerhörigkeit und die Notwendigkeit fremder Hilfe zur Alltagsbewältigung belegten, äusserte sich das SEM nicht dazu und begründete die Zuweisung nach Waadt ausschliesslich pauschal mit den Grundsätzen der Asylverordnung 1.

Da im summarischen Einzelrichterverfahren kein Schriftenwechsel stattfindet, kann der schwerwiegende Mangel am rechtlichen Gehör auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden. Eine formelle Rückweisung wäre hier jedoch unverhältnismässig; stattdessen erfolgt eine materielle Rückweisung mit verbindlichen Weisungen gemäss Artikel 61 Absatz 1 VwVG. Das SEM muss nun konkret prüfen, ob aufgrund der besonderen Betreuungsbedürfnisse der hochbetagten Beschwerdeführerin ein über normale affektive Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis zur in Genf lebenden Tochter besteht, das einen Anspruch auf Familienzusammenführung nach Artikel 8 EMRK und Artikel 22 Absatz 1 AsylV1 begründet.

Von Kosten und Parteientschädigung wird abgesehen, da es sich um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung handelt und das Gesuch um Prozesskostenhilfe gegenstandslos geworden ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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