Afghanischer Tadschike ohne Flüchtlingseigenschaft: Keine Reflexverfolgung trotz Vater als Ex-Oberst, da kein aktuelles Verfolgungsinteresse (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Datum
- 13.08.2026
- Geschäftsnummer
- E-1862/2024
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 29 BV Art. 29 VwVG Art. 32 VwVG Art. 35 VwVG
Zusammenfassung
Ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie stellte im Oktober 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch und begründete dieses mit einer drohenden Reflexverfolgung durch die Taliban. Er gab an, sein Vater sei Oberst im Verteidigungsministerium gewesen und habe mit US-Behörden kooperiert. Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 seien drei Hausdurchsuchungen erfolgt, wobei der Grossvater bei der dritten Razzia geschlagen worden und später verstorben sei. Zudem reichte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine Kopie eines angeblichen Haftbefehls gegen seinen Vater oder dessen Söhne ein. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Gesuch ab und ordnete wegen Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme an. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid an und rügte unter anderem eine unvollständige Sachverhaltsabklärung sowie die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Die Rüge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs ist unbegründet, da die Vorinstanz den Beschwerdeführer mehrfach zur Tätigkeit seines Vaters befragt hatte und dieser in der Beschwerdebegründung keine konkreten Hinweise lieferte, welche zusätzlichen Abklärungen asylrelevant gewesen wären. Dies entspricht den Anforderungen an das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG sowie der Begründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1 VwVG.
Hinsichtlich der materiellen Flüchtlingseigenschaft fehlt es an einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG. Zwar war der Vater als Oberst im Verteidigungsministerium zum Zeitpunkt der Machtübernahme gefährdet, doch lässt sich aus den Akten kein aktuelles und hinreichend konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban ableiten. Von drei Hausdurchsuchungen diente nur eine gezielt dem Vater, was bei einem zeitlichen Abstand von anderthalb Jahren nach der Machtübernahme nicht auf ein nachhaltiges Interesse schliessen lässt. Die nachgereichte Kopie eines Haftbefehls hat keinen ausreichenden Beweiswert, da sie Fälschungsmöglichkeiten bietet, der Familienname des Vaters fehlt und die Aufbewahrung durch die angeblich analphabetische Grossmutter unplausibel ist. Selbst bei Echtheit würde das Dokument lediglich eine vergangene Suche belegen, nicht aber eine gegenwärtige Gefahr.
Da bereits gegenüber der primär verfolgten Person (dem Vater) kein aktuelles Verfolgungsinteresse mehr besteht, ist eine Reflexverfolgung des Sohnes erst recht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Der Beschwerdeführer selbst wurde nie behelligt, lebte seit anderthalb bis zwei Jahren vor der Machtübernahme in der Türkei und verfügt über kein eigenes politisches Profil. Sein leicht erhöhtes Risikoprofil als Sohn, Angehöriger einer Minderheit und Person mit Tätowierungen bedarf einer individuellen Konkretisierung, die hier fehlt. Die allgemeine Verschlechterung der Lage in Afghanistan rechtfertigt keine individuelle Verfolgung, wurde aber durch die vorläufige Aufnahme nach Art. 44 AsylG berücksichtigt. Auf eine Kostenauflage wird verzichtet, da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde; der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar von CHF 885.– zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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