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Justizze. Art. 3 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Afghanische Geschwister ohne Asyl: Reflexverfolgung wegen Vaters Tätigkeit als Armee-Logistiker nicht glaubhaft (Art. 3 Abs. 1 AsylG)

Datum
28.08.2026
Geschäftsnummer
E-4053/2021
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 84 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 7 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111 AsylG Art. 111a AsylG Art. 29 BV Art. 29 VwVG Art. 32 VwVG Art. 65 VwVG

Zusammenfassung

Zwei afghanische Geschwister beantragen Asyl in der Schweiz und berufen sich auf eine drohende Reflexverfolgung aufgrund der früheren Tätigkeit ihres Vaters als Logistiker für die afghanische Armee sowie der Arbeit eines Bruders bei der Staatsanwaltschaft. Sie schildern eine versuchte Entführung durch Taliban und verweisen auf ein Selbstmordattentat, bei dem Familienmitglieder verletzt wurden. Das Staatssekretariat für Migration lehnt die Asylgesuche ab, ordnet aber wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme an. Die Beschwerdeführer verlangen die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder hilfsweise die Aufhebung der Wegweisung.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht haben. Die geschilderte versuchte Entführung erachtet das Gericht als unglaubwürdig, weil die Angaben der beiden Beschwerdeführer zur Anzahl der Entführer widersprüchlich waren und sie den Hergang sowie die Art ihrer Verletzungen trotz angeblicher Hospitalisierung nicht schlüssig darlegen konnten. Auch die behauptete Reflexverfolgung wegen des Vaters scheitert daran, dass dieser seine Tätigkeit als Logistiker für die Armee bereits vor der Ausreise niedergelegt hatte und seither nicht mehr belangt wurde; konkrete Hinweise auf ein fortbestehendes Interesse der Taliban an ihm fehlen. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für eine Verfolgung wegen der Tätigkeit des Bruders als Staatsanwalt vor.

Ein am 26. August 2021 stattgefundenes Selbstmordattentat, bei dem Familienangehörige verletzt wurden, betrifft lediglich die allgemeine Sicherheitslage nach der Ausreise und begründet keine individuelle Verfolgungsgefahr. Da die Beschwerdeführer keiner besonders gefährdeten Gruppe angehören und keine konkreten gegen sie gerichteten Nachteile ersichtlich sind, entfaltet die aktuelle Lage in Afghanistan keine Asylrelevanz. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 111 Bst. e AsylG, weshalb sie summarisch behandelt wird. Dies steht der früheren Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht entgegen, da deren Prüfung auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abstellt, während die offensichtliche Unbegründetheit zum Urteilszeitpunkt beurteilt wird.

Hinsichtlich der vorläufigen Aufnahme stellt das Gericht fest, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit der Anordnung verbessert hat. Es fordert das Staatssekretariat für Migration daher auf, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 1 AIG weiterhin bestehen. Von der Erhebung von Verfahrenskosten wird abgesehen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos galten. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar von CHF 2'633.– zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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