Höhere Fachprüfung: Notenkorrektur und Befangenheitsrüge abgewiesen, mündliche Wiederholung bestätigt (Art. 61 Abs. 1 Bst. b BBG)
- Datum
- 18.08.2026
- Geschäftsnummer
- B-6085/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 61 BBG Art. 83 BGG Art. 29 BV Art. 37 VGG Art. 10 VwVG Art. 35 VwVG Art. 49 VwVG
Zusammenfassung
Ein Kandidat legte im Frühling 2024 die Höhere Fachprüfung für Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling ab und erhielt das negative Ergebnis mit einer Gesamtnote von 3.6. Er beanstandete vor dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) die Bewertungen in den Fächern Controlling, Corporate Finance, Interdisziplinäre Fallstudie sowie Präsentation und Fachgespräch und rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das SBFI hiess die Beschwerde teilweise gut und ordnete eine gebührenfreie Wiederholung des mündlichen Prüfungsteils an, wies die übrigen Rügen jedoch ab. Der Kandidat erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und begehrte unter anderem die Aufhebung des Entscheids, die Feststellung fehlerhafter Bewertungen, die Gewährung aufschiebender Wirkung sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Die materiellen Rügen betreffend die Bewertung der schriftlichen Prüfungsteile Controlling, Corporate Finance und Interdisziplinäre Fallstudie sind unbegründet, da die Stellungnahmen der Prüfungsexperten schlüssig und nachvollziehbar darlegen, warum bestimmte Antworten nicht bepunktet wurden, und der Beschwerdeführer keine offensichtliche Fehlerhaftigkeit oder Unangemessenheit substantiiert hat. Auch die Rüge der Befangenheit zweier Experten im Fach Controlling stösst ins Leere, da deren Tätigkeit als Dozenten oder Fachkommissionsleiter keinen Ausstandsgrund gemäss Art. 10 VwVG begründet und negative Äusserungen im Kontext der fachlichen Begründung nicht als voreingenommen erscheinen.
Die Rügen betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind ebenfalls unbegründet. Zwar wurde ein Schreiben der Vorinstanz an die Erstinstanz erst spät offengelegt, doch konnte der Beschwerdeführer aus den detaillierten Stellungnahmen der Experten die zugrundeliegenden Fragen ableiten und sich wirksam dazu äussern. Persönliche Notizen der Examinatoren unterliegen als verwaltungsinterne Akten nicht dem Akteneinsichtsrecht. Bezüglich des mündlichen Prüfungsteils bestätigt das Gericht den angefochtenen Entscheid, wonach dem Beschwerdeführer eine gebührenfreie Wiederholung zu gewähren ist, da eine externe Neubeurteilung mangels Protokollierung nicht möglich ist und eine direkte Notenkorrektur durch das Gericht ausgeschlossen bleibt.
Schliesslich findet die geltend gemachte Grenzfallregelung keine Anwendung, da der Beschwerdeführer mit 48.5 Notenpunkten die erforderliche Schwelle von 49.0 Punkten nicht erreicht hat. Ein Anspruch auf pauschale Anhebung der Noten allein zum Zweck der Aktivierung dieser Regelung besteht nicht. Die aufschiebende Wirkung kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen zu, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht eingetreten wird. Feststellungsbegehren sind subsidiär und unzulässig, da das Rechtsschutzinteresse durch Leistungsbegehren gewahrt werden kann. Dem unterliegenden Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von CHF 1'000 auferlegt; Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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