Asylgesuch abgelehnt ohne Prüfung Risikoprofil: Verletzung rechtliches Gehör, Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 13.08.2026
- Geschäftsnummer
- D-5444/2024
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine türkische Staatsangehörige reiste im Februar 2023 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Sie begründete dieses mit der politischen Aktivität ihres Vaters sowie eigenen Tätigkeiten für kurdische Parteien und Vereine in der Türkei und im Schweizer Exil. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch am 24. Juli 2024 ab und ordnete die Wegweisung an. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid an und reichte neue Dokumente über ein türkisches Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation sowie später weitere Ermittlungsakten wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation nach. Zudem machte sie geltend, ihr Vater sei im Jahr 2026 verhaftet worden.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör verletzt und ihre Begründungspflicht gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG missachtet, indem sie sich nicht mit dem konkreten Risikoprofil der Beschwerdeführerin auseinandersetzte. Obwohl die Beschwerdeführerin ein exponiertes politisches Profil aufweist – belegt durch eigene Artikel, Teilnahme an Demonstrationen, Funktion als Sprecherin und exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz –, prüfte das SEM diese Faktoren nicht im Zusammenhang mit den eingereichten Strafakten. Die türkischen Ermittlungsunterlagen enthalten konkrete Hinweise auf ihre Rolle bei Veranstaltungen und Aufrufe in sozialen Medien, was das SEM pauschal als fälschbar bezeichnete, ohne die Glaubhaftigkeit im Kontext ihrer bekannten Aktivitäten hinreichend zu würdigen.
Zusätzlich liegt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor, da die Vorinstanz ein neu geltend gemachtes Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation (Art. 314 tStGB) überhaupt nicht beurteilte. Dieses Delikt birgt ein wesentlich höheres Verfolgungsrisiko als die ursprünglich angenommene Propagandatätigkeit. Da das Gericht als Beschwerdeinstanz nicht die Aufgabe hat, grundlegende Tatsachenfragen erstmals umfassend zu klären, wäre eine eigene Entscheidung unzulässig. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 49 Bst. b VwVG ist die Sache daher zwingend zur vollständigen Prüfung des Risikoprofils und der neuen Beweismittel zurückzuweisen.
Angesichts des Erfolgs der Beschwerde werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 600 zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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