Elektroinstallateur erhält wegen laufenden Strafverfahrens nur Feststellungserklärung: Unschuldsvermutung im Sicherheitsprüfungsverfahren nicht verletzt (Art. 39 Abs. 1 Bst. d ISG)
- Datum
- 21.08.2026
- Geschäftsnummer
- A-7105/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 5 BV Art. 29 BV Art. 32 BV Art. 6 EMRK Art. 27 ISG Art. 30 ISG Art. 34 ISG Art. 38 ISG Art. 39 ISG Art. 41 ISG Art. 44 ISG Art. 32 VwVG Art. 35 VwVG
Zusammenfassung
Ein Elektroinstallateur, der am Armeelogistikcenter einen sicherheitsempfindlichen Auftrag ausführt, beantragt eine Wiederholung der Grundsicherheitsprüfung. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen erfährt von einem laufenden Strafverfahren wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz, dessen Abschlusszeitpunkt unklar ist. Mangels ausreichender Daten über einen hinreichenden Zeitraum erlässt die Behörde statt einer positiven Sicherheitserklärung lediglich eine Feststellungserklärung. Der Betroffene wehrt sich dagegen und verlangt unter Berufung auf die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf rechtliches Gehör die Ausstellung einer uneingeschränkten Sicherheitserklärung oder hilfsweise einer Erklärung mit Vorbehalt.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ausstellung der Feststellungserklärung. Das Gericht stellt fest, dass ein laufendes Strafverfahren weder zwingend ein Sicherheitsrisiko begründet noch dessen Abwesenheit belegt; es handelt sich vielmehr um eine ungenügende Datengrundlage für eine Risikoprognose. Da für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos nicht genügend Daten über einen hinreichenden Zeitraum vorhanden sind, ist gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. d ISG zwingend eine Feststellungserklärung als Nichtentscheid zu erlassen.
Die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK greift nicht durch, da die Personensicherheitsprüfung eine präventive Massnahme im Verwaltungsverfahren darstellt und nicht in den strafrechtlichen Schutzbereich fällt. Auch das rechtliche Gehör wurde gewahrt, da die Behörde ihre Erwägungen zur Datenlücke hinreichend dargelegt hat. Eine mildere Massnahme wie eine Sicherheitserklärung mit Vorbehalt scheidet mangels ausreichender Datenbasis aus, sodass auch das Verhältnismässigkeitsgebot nach Art. 5 Abs. 2 BV nicht verletzt ist. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Erklärung die Auftragsausführung untersagt wird, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da die Erklärung nur empfehlenden Charakter hat.
Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– und erhält keine Parteientschädigung.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.