Asylsuchender rügt fehlende zweite Anhörung trotz Ankündigung: Kein Rechtsnachteil, da Sachverhalt für Ablehnung ausreichend und weitere Umstände unsubstantiiert (Art. 29 Abs. 2 BV)
- Datum
- 21.08.2026
- Geschäftsnummer
- E-8007/2024
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 3 AsylG Art. 7 AsylG Art. 106 AsylG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 29 VwVG Art. 32 VwVG
Zusammenfassung
Ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft reichte am 6. Mai 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und begründete dieses mit seiner Sympathie zur HDP, Behelligungen durch Sicherheitskräfte sowie einem laufenden Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und geheimer Terrorermittlungen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch am 2. Dezember 2024 ab und ordnete die Wegweisung an, da die Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und der Vollzug zumutbar sei. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid vor dem Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung. Er machte geltend, das SEM habe ihn in der Anhörung vom 24. August 2022 unter Zeitdruck gesetzt und ihm eine zweite Anhörung zugesagt, diese dann aber ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs gestrichen. Zudem seien der Untersuchungsgrundsatz, die Begründungspflicht und der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, da keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes, der Begründungspflicht oder des Grundsatzes von Treu und Glauben festgestellt werden konnte.
Zwar hatte die befragende Person des SEM in der Anhörung vom 24. August 2022 unmissverständlich eine weitere Befragung in Aussicht gestellt und deshalb auf die Schlussfrage verzichtet, ob der Beschwerdeführer alles Wesentliche habe sagen können. Das Gericht hielt jedoch fest, dass der Verzicht auf diese angekündigte zweite Anhörung nach Einreichung zusätzlicher Beweismittel nicht per se eine Gehörsverletzung darstellt, solange dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Ergänzung gegeben wird. Massgeblich war, dass der Beschwerdeführer die für seinen Ausreiseentscheid ausschlaggebenden Ereignisse vom April 2022 frei und ausführlich schildern konnte. Die Vorkommnisse aus den Jahren 2015 und 2020, bei denen er um Kürze gebeten wurde, lagen mehrere Jahre vor der Ausreise; das Protokoll liess nicht darauf schliessen, dass wesentliche Elemente unvollständig blieben. Da der Asylentscheid ohnehin wegen fehlender Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG und nicht wegen mangelnder Glaubhaftigkeit erging, hatten allfällige Detailreduktionen keinen Einfluss auf den Endentscheid.
Hinsichtlich des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör fehlte es an konkreten Anhaltspunkten für einen Rechtsnachteil. Der Beschwerdeführer brachte weder in den erstinstanzlichen Eingaben noch in der Beschwerde substantiiert vor, dass tatsächlich konkrete, bisher nicht erwähnte sachverhaltliche Umstände existierten, deren Darlegung ihm verwehrt worden wäre. Eine Rückweisung zur erneuten Befragung würde angesichts dieser unsubstantiierten Behauptungen zu einem formalistischen Leerlauf führen, der mit dem Interesse an einer beförderlichen Beurteilung unvereinbar wäre. Auch die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht war unbegründet, da sich das SEM mit den wesentlichen Vorbringen und Beweismitteln in genügender Differenziertheit auseinandergesetzt hatte. Schliesslich konnte offenbleiben, ob die Ankündigung einer zweiten Anhörung eine Vertrauensgrundlage bildete, da der Beschwerdeführer keine wesentlichen Dispositionen im Vertrauen auf diese Zusicherung dargetan hatte.
Da der Instruktionsrichter die unentgeltliche Prozessführung bereits bewilligt hatte und keine Änderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich war, wurden dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt. Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung wurde auf Fr. 1'300.– festgesetzt und der zuständigen Organisation vergütet.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Namibischer Asylsuchender am Flughafen: Keine Flüchtlingsanerkennung bei familiärem Heiratsdruck ohne staatliches Versagen, Wegweisung vollziehbar (Art. 3, 5, 83 AIG)
- Türkischer Kurde alevitischen Glaubens: Keine Flüchtlingseigenschaft trotz Militärdienstrisiko und Namensvetternschaft, Wegweisung vollziehbar (Art. 3 AsylG, Art. 83 AIG)
- Irakischer Christ scheitert mit Asylgesuch: Beziehung unglaubhaft, Wegweisungsvollzug in Kurdistan zumutbar (Art. 7 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 4 AIG)
- Tunesischer Atheist im Flughafenverfahren: Keine asylrelevante Verfolgung, Wegweisung vollziehbar (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Russischer HIV-positiver Homosexueller: Keine Flüchtlingseigenschaft trotz Social-Media-Aktivitäten, Wegweisung vollziehbar (Art. 3, 5, 54 AsylG, Art. 83 AIG)
- Kurde aus Türkei: Asylgesuch wegen gefälschter Justizdokumente und ungenügender Nachfluchtgründe abgewiesen (Art. 7 Abs. 2 AsylG)
- Russischer Homosexueller erhält kein Asyl: Keine asylrelevante Verfolgung trotz Propagandagesetz und Exilaktivismus (Art. 3 AsylG)
- Tunesischer Asylsuchender wegen privater Rache verfolgt: Flüchtlingseigenschaft mangels Glaubhaftigkeit verneint, Wegweisungsvollzug zulässig (Art. 83 Abs. 1–4 AIG)