Gesetzesartikel
Art. 37 AIG – Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton
2 Entscheide, in denen Art. 37 AIG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Anerkannte Flüchtlingin mit Masterabschluss und Englischkenntnissen verlangt Kantonswechsel: Sozialhilfeabhängigkeit nach vier Monaten nicht dauerhaft und erheblich, Zuweisung an Wunschkanton geboten (Art. 37 Abs. 3 AIG)
- Anerkannter Flüchtling beantragt Kantonszuweisung zum Bruder: Vorinstanz wendet falsch Art. 27 Abs. 3 AsylG an und prüft nicht Art. 63 AIG – Rückweisung zur vollständigen Sachverhaltsabklärung (Art. 63 AIG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.