Gesetzesartikel
Art. 27 AsylG – Verteilung und Zuweisung auf die Kantone
3 Entscheide, in denen Art. 27 AsylG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Anerkannte Flüchtlingin mit Masterabschluss und Englischkenntnissen verlangt Kantonswechsel: Sozialhilfeabhängigkeit nach vier Monaten nicht dauerhaft und erheblich, Zuweisung an Wunschkanton geboten (Art. 37 Abs. 3 AIG)
- Anerkannter Flüchtling beantragt Kantonszuweisung zum Bruder: Vorinstanz wendet falsch Art. 27 Abs. 3 AsylG an und prüft nicht Art. 63 AIG – Rückweisung zur vollständigen Sachverhaltsabklärung (Art. 63 AIG)
- Umnutzung eines ehemaligen Altersheims ausserhalb der Bauzone in eine Asylunterkunft: Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG bleibt gewahrt, Ausnahmebewilligung rechtmässig
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.