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Justizze. Art. 12 Dublin-III-VO

Bundesverwaltungsgericht

Kongolesin mit spanischem Schengen-Visum: Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Spanien bestätigt (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO)

Datum
04.08.2026
Geschäftsnummer
F-3808/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 84 AMM-VO Art. 8 AsylG Art. 31a AsylG Art. 12 Dublin-III-VO Art. 29 VwVG

Zusammenfassung

Eine kongolesische Staatsangehörige reiste am 22. Januar 2026 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Sie legte einen kongolesischen Stimmausweis vor; im Visa-Informationssystem fand sich ein von Spanien ausgestelltes Schengen-Visum, gültig vom 24. Oktober bis 17. November 2025. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) beantragte bei Spanien die Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Nach anfänglicher Ablehnung stimmten die spanischen Behörden der Aufnahme zu. Das SEM trat daraufhin auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Spanien an. Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Schlepper habe ihr in Istanbul die Reisedokumente entwendet, sodass sie das Visum nicht zur Einreise habe nutzen können und stattdessen irregulär über Griechenland gereist sei. Zudem rügte sie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht sowie die Aussichtslosigkeit ihres Begehrens um unentgeltliche Prozessführung.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt das Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie die Wegweisung nach Spanien. Gemäss Art. 84 Abs. 2 AMM-VO findet die Dublin-III-VO Anwendung, da das Asylgesuch vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung am 12. Juni 2026 registriert wurde.

Die Rüge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin hat ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG verletzt, indem sie ohne nachvollziehbaren Grund keine Reisepapiere ablieferte. Ihre Behauptung, der Schlepper habe ihr Dokumente in Istanbul entwendet, ist nicht glaubhaft, zumal anhand der Passstempelung hätte geklärt werden können, ob das spanische Visum zur Einreise genutzt wurde. Auch die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG scheitert. Zwar erwähnt die Verfügung nicht explizit die Visumnutzung, doch geht aus dem Anhörungsschreiben vom 27. April 2026 hervor, dass die Vorinstanz von einer Nutzung des Visums ausgeht. Die Beschwerdeführerin konnte den Entscheid daher in voller Kenntnis der Sache weiterziehen.

Inhaltlich ist die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin nicht plausibel. Es ist kein Motiv erkennbar, warum ein Schlepper Dokumente am Flughafen entwenden sollte, noch ist nachvollziehbar, warum sie ein vorhandenes Anschlussflugticket nicht genutzt haben soll. Aus der Auswertung des Mobiltelefons ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Aufenthalt in Griechenland. Somit gilt als erstellt, dass die Beschwerdeführerin mithilfe des spanischen Schengen-Visums in den Dublin-Raum gelangt ist. Gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin-III-VO ist Spanien für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Systemische Mängel oder ein Selbsteintritt der Schweiz liegen unstreitig nicht vor.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen, da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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