Salmonellenbefund ohne Gegenprobe: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Aufhebung der Sanktion wegen Unverwertbarkeit des Tests (Art. 29 Abs. 2 BV)
- Datum
- 28.08.2026
- Geschäftsnummer
- B-5477/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Importeurin von Sonnenblumenextraktionsschrot wehrt sich gegen eine vom Bundesamt für Landwirtschaft verhängte Belastung von CHF 450.- und die Feststellung einer schweren Nichtkonformität aufgrund eines positiven Salmonellentests bei der amtlichen Futtermittelkontrolle. Das Unternehmen bestreitet die Kontamination und rügt insbesondere, dass bei der Probenahme durch das Zollpersonal Hygienevorschriften missachtet worden seien und keine versiegelte Gegenprobe für eine unabhängige Zweituntersuchung aufbewahrt wurde. Die Vorinstanz bestätigte die Sanktion und argumentierte, die Probe sei repräsentativ gewesen und eine Gegenanalyse sei bei ungleichmässig verteilten Keimen wie Salmonellen nicht zwingend erforderlich.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut und hebt die angefochtene Verfügung auf. Die Vorinstanz hat es versäumt, eine versiegelte Gegenprobe für die Überprüfung des positiven Salmonellentests aufzubewahren, da diese fälschlicherweise für eine Wiederholungsanalyse bezüglich Ambrosia-Samen verwendet wurde. Dies verstösst gegen die spezialgesetzlichen Vorgaben von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 Ziff. 3, wonach pro Laborprüfung eine Gegenprobe für den Unternehmer bereitzuhalten ist.
Diese Unterlassung verletzt das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und die Garantie eines fairen Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK. Da die Beschwerdeführerin ohne die Gegenprobe faktisch daran gehindert wurde, die technische Entscheidungsgrundlage mittels einer unabhängigen Laboranalyse zu überprüfen, ist der positive Befund unverwertbar. Die Vorinstanz konnte den Salmonellenbefall und die daraus abgeleitete schwere Nichtkonformität somit nicht rechtsgenüglich nachweisen. Die Rügen betreffend Hygienemängel bei der Probenahme und Repräsentativität der Probe bedurften keiner vertieften Prüfung mehr.
Verfahrensseitig stellt das Gericht klar, dass der Inspektionsbericht vom 20. Februar 2025 keine eigenständige anfechtbare Verfügung darstellt, sondern lediglich als Begründungsteil der späteren Verfügung vom 23. Juni 2025 dient. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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