Gesetzesartikel
Art. 11 AIG – Bewilligungspflicht bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
3 Entscheide, in denen Art. 11 AIG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Schengen-Visum für indische Managerin und Anwalt: kantonale Zuständigkeit bei bewilligungspflichtiger Erwerbstätigkeit, Sache zur Überweisung zurückgewiesen (Art. 11 Abs. 1 AIG)
- Schengen-Visum für Kinderbetreuung durch Cousine: kantonale Zuständigkeit wegen Erwerbstätigkeit, Bundesbehörde unzuständig (Art. 11 Abs. 1 AIG)
- Einreiseverbot wegen illegaler Erwerbstätigkeit: Zweijährige Dauer verhältnismässig, kein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.