Asylsuchende reisen über Österreich mit österreichischem Schengen-Visum ein: Nichteintreten auf Asylgesuch gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG rechtmäßig, da Österreich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 15.06.2017
- Geschäftsnummer
- F-3295/2017
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 109 AsylG Art. 29a AsylV Art. 32 AsylV Art. 17 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK
Zusammenfassung
Mehrere sri-lankische Staatsangehörige reisten am 14. April 2017 legal von Colombo über Delhi nach Wien und zwei Tage später mit dem Zug in die Schweiz ein. Am 18. April 2017 stellten sie in Vallorbe einen Asylantrag. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stellte fest, dass sie am 5. April 2017 ein österreichisches Schengen-Visum erhalten hatten, das von der deutschen Botschaft in Colombo im Namen Österreichs ausgestellt worden war, und erklärte Österreich für zuständig. Die Beschwerdeführenden wandten ein, sie seien nur nach Österreich gereist, um ihre Verfolger im Heimatland glauben zu lassen, sie befänden sich dort, und fürchteten, in Österreich ebenfalls verfolgt zu werden, weil dort Vertraute ihrer politischen Verfolger lebten. Sie beantragten, das Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. Das SEM lehnte dies mit Verfügung vom 29. Mai 2017 ab und ordnete die Wegweisung nach Österreich an. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des SEM, auf das Asylgesuch nicht einzutreten und die Wegweisung nach Österreich anzuordnen.
Die Beschwerdeführenden waren am 14. April 2017 legal von Colombo über Delhi nach Wien und zwei Tage später mit dem Zug in die Schweiz eingereist; sie hatten am 5. April 2017 ein österreichisches Schengen-Visum erhalten, das von der deutschen Botschaft in Colombo im Namen Österreichs ausgestellt worden war; das SEM hatte daraufhin Österreich als zuständigen Staat gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO identifiziert und am 2. Mai 2017 ein Übernahmeersuchen gestellt, dem die österreichischen Behörden am 24. Mai 2017 zugestimmt hatten. Damit war die Zuständigkeit Österreichs gemäss Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben. Die Beschwerdeführenden konnten kein konkretes und ernsthaftes Risiko darlegen, dass Österreich den Grundsatz des Non-Refoulement missachten oder ihnen staatlichen Schutz verweigern würde; Österreich ist ein funktionierender Rechtsstaat und Signatarstaat der EMRK, des Folterverbotsübereinkommens und der Genfer Flüchtlingskonvention; es gibt keine systemischen Schwächen im österreichischen Asylsystem im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. Ihre Angaben zur psychischen Belastung und zu Asthma-Problemen des Beschwerdeführers und des Sohnes änderten nichts an der zuständigkeitserheblichen Tatsache der Einreise über Österreich mit österreichischem Visum. Die Asylvorbringen waren im Dublin-Verfahren nicht zu berücksichtigen, da allein die staatsvertragliche Zuständigkeit zu prüfen ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Auch ein Selbsteintritt nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kam nicht in Betracht, da keine gesetzeswidrige Ermessensausübung vorlag (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) und die Voraussetzungen für eine humanitäre Ausnahme nicht erfüllt waren. Die Überstellung nach Österreich verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK (Art. 25), da kein konkretes und ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen oder grausamen Behandlung besteht.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden den Beschwerdeführenden auferlegt.
Das Urteil verdeutlicht, dass im Dublin-Verfahren die bloße Angabe eines Sicherheitsgefühls in der Schweiz oder die Furcht vor Verfolgung im zuständigen Drittstaat nicht ausreichen, um die zuständigkeitserhebliche Einreise über diesen Staat zu entkräften; die Zuständigkeit folgt aus objektiven, dokumentierten Einreisetatsachen und der Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Jemenitischer Asylsuchender mit Aufenthalt in Uganda: Flüchtlingseigenschaft verneint, Wegweisung nach Uganda zulässig und zumutbar (Art. 7 AsylG)
- Asylsuchender mit gültigem niederländischem Aufenthaltstitel wird nach Dublin-Verfahren in die Niederlande überstellt: Nichteintreten auf Asylgesuch rechtmässig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchende reichen Wiedererwägungsgesuch mit neuen türkischen Strafverfahrensdokumenten ein: Funktionelle Zuständigkeit liegt beim Bundesverwaltungsgericht, Nichteintreten des SEM rechtmässig (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG)
- Asylsuchender aus Marokko im Flughafenverfahren: Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich (Art. 83 Abs. 1–4 AIG)
- Türkischer Kurde mit Jugendaktivitäten und Social-Media-Beiträgen unter falschem Namen beantragt Asyl: Flüchtlingseigenschaft verneint, da kein exponiertes politisches Profil und kein individueller Politmalus (Art. 3 AsylG)
- Asylsuchender aus dem Gazastreifen mit Flüchtlingsstatus in Griechenland: Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Griechenland rechtmässig (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
- Asylsuchende mit drei volljährigen Kindern in der Schweiz: Kein Abhängigkeitsverhältnis nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, Nichteintreten auf Asylgesuch und Überstellung nach Kroatien rechtmäßig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Asylsuchender mit Flüchtlingsstatus in Griechenland wird nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in den sicheren Drittstaat Griechenland zurückgewiesen: Kein Wegweisungsvollzugshindernis trotz PTBS und körperlichen Erkrankungen (Art. 83 Abs. 3–5 AIG)